Anfrage Nr. 15-2596/2025:
Sicherheit Fußgängerüberwege

Inhalt der Drucksache:

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Sicherheit Fußgängerüberwege

Die Reform des Straßenverkehrsrechts hat für den Fußverkehr bedeutende Verbesserungen auf den Weg gebracht, da sichere Infrastruktur für Zufußgehende jetzt leichter präventiv geplant und umgesetzt werden kann. „Angemessene Flächen für den Fußverkehr“ können auf Basis der neuen Ziele Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung im Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich ohne Nachweis einer Gefahrenlage angeordnet werden. Laut Einführungserlass des Ministeriums für Verkehr, Baden Würtemberg, (17.12.2024), gehören dazu auch Fußgängerüberwege (FGÜ):

"Fußgängerüberwege sind, verstanden als Mittel zur Sicherstellung der Funktion bereitgestellter Fläche gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 b StVO, ebenfalls unter der Norm zu fassen. Die Voraussetzung eines entsprechenden Fußverkehrsaufkommens gemäß R-FGÜ entfällt, wenn Fußgängerüberwege auf der Rechtsgrundlage Klimaschutz oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 angeordnet werden sollen, soweit die oben skizzierten Tatbestandsmerkmale für die jeweiligen Rechtsgrundlagen erfüllt sind. Dies ist deshalb zulässig, da mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf d er Rechtsgrundlage Klimaschutz eine Verkehrsverlagerung auf den Umweltverbund und damit auch den Fußverkehr erzielt werden soll. Das Voraussetzen eines Fußverkehrsaufkommens gemäß R-FGÜ widerspricht diesen Grundsätzen."

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Auf welchen aktuellen Studien basiert die Aussage der Verwaltung, "dass Fußgängerschutzinseln laut aktueller Forschungsergebnisse die sicherste Querungsmöglichkeit sind." (15-0406/2025 S1) (Bitte um Auflistung der entsprechenden Studien/Forschungen)?

2. Wie viele Fußgänger*innen wurden in den letzten fünf Jahren beim Überqueren der Straße im Bereich eines FGÜ im Bezirk Mitte angefahren/verletzt?

3. Sind laut Ansicht der Verwaltung die Erhebung von Kfz-Zahlen und "tatsächliche Querungsbedarfe" des Fußverkehrs notwendig (vgl. 15-1018/2025 S1), wenn Fußgängerüberwege als "angemessene Flächen für den Fußverkehr“, auf Basis der neuen Ziele Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung im Straßenverkehrsgesetz, angeordnet werden?