Drucksache Nr. 15-2595/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gehölzfällungen und Baugenehmigungen in Isernhagen-Süd
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 18.11.2020
TOP 6.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-2595/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gehölzfällungen und Baugenehmigungen in Isernhagen-Süd
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 18.11.2020
TOP 6.3.1.

In Ihrer Antwort auf die Anfrage 15-0036/2020 F1 zu „Baumfällungen in Isernhagen-Süd“ vom 22.01.2020 führt die Verwaltung aus, dass Baumfällungen im Rahmen neuerlich zu erteilender Baugenehmigungen aufgrund der geltenden Bestimmungen im Baugesetzbuch sowie der Niedersächsischen Bauordnung kaum verhindert werden können. Besonders negativ würden sich dabei jene Bauvorhaben auswirken, „die nach Grundstücksteilungen auf Grundlage des BauGB erfolgen und solche, wo auch keine Festsetzungen von Bebauungsplänen die Baufreiheit zugunsten des Baumerhalts einschränken.“

Vor diesem Hintergrund fragt die Grüne Bezirksratsfraktion die Verwaltung:


1. Wie viele Baugenehmigungen wurden seitens der Stadt für Baugrundstücke in Isernhagen-Süd in den letzten 5 Jahren erteilt und wie oft und in welchem Umfang wurden dabei für Gehölze Fällgenehmigungen a) erteilt, b) versagt, wurden c) Grundstücke geteilt, waren d) Grundstücke betroffen, für die kein Bebauungsplan existierte, und kam es e) zu illegalen Fällungen?

2. Besteht kommunal die Möglichkeit, für jene Bereiche, für die noch kein gültiger Bebauungsplan existiert, den Status quo über Bebauungspläne festzuschreiben, um so künftig den Erhalt von Gehölzen besser gewährleisten bzw. den Eigentümer*innen im Falle einer neuerlichen Bebauung Auflagen erteilen zu können?

3. Inwiefern setzt sich die Stadt, etwa über den Niedersächsischen oder den Deutschen Städtetag, für eine spürbare gesetzliche Verschärfung bis hin zu einer temporären/dauerhaften Versagung von Baugenehmigungen und eine deutliche Erhöhung der Strafen bei Verstößen gegen Schutzbestimmungen für Gehölze ein?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung zu Frage 1:

Die vom Bereich Bauordnung der Landeshauptstadt Hannover erteilten Baugenehmigungen werden hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Genehmigungsgrundlage, d. h. ob sie auf Grundlage eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt wurden, nicht statistisch ausgewertet. Deswegen können die Teilfragen 1c und 1d nicht beantwortet werden.
Da Statistiken zum Baumschutz bei dem zuständigen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün nicht stadtteilbezogen geführt werden, mussten zur Beantwortung der Teilfragen 1a, 1b und 1e umfangreiche Auswertungen der Gesamtstatistik vorgenommen werden. Leider konnten hierbei für den Stadtteil Isernhagen-Süd nur Daten für den Zeitraum der letzten vier Jahre ermittelt werden.

Zu Frage 1a:
In Isernhagen-Süd sind zwischen März 2016 und heute 20 Fällanträge im Zusammenhang mit Baumaßnahmen gestellt worden, von denen bislang 14 genehmigt werden mussten, 6 sind noch offen. Dabei wurden 99 Bäume genehmigt.

Zu Frage 1b:
In keinem der Fälle wurde eine Genehmigung nach Baumschutzsatzung für komplett alle beantragten Bäume durch einen Ablehnungsbescheid versagt.
Wenn ein Baumerhalt möglich war, wurde dies bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Zusammenarbeit des Bereiches Bauordnung 61.3 und des Sachgebietes Baumschutz im FB Umwelt und Stadtgrün 67.70 erreicht. Dadurch mussten weder Baugenehmigungen noch Baumfällgenehmigungen für die Antragsteller belastend ausfallen und es konnten sich andernfalls evtl. anschließende Rechtsmittelverfahren vermieden werden. Es lässt sich jedoch nicht beziffern, bei wie vielen Fällen dies erfolgte. Als ein Beispiel kann das Bauvorhaben Im Eichholz 19 genannt werden, wo zunächst 28 Bäume zur Entfernung beantragt wurden, jedoch letztlich nur 22 genehmigt wurden.
Zu Frage 1e:
Die Verwaltung hat in 6 Fällen Kenntnis von nicht genehmigten Baumfällungen.

Zu Frage 2:
Für ca. ¼ des Siedlungsgebietes von Isernhagen-Süd existieren aktuell keine Bebauungspläne. Da es sich dabei um im Zusammenhang bebaute Ortsteile handelt, existieren dort gleichwohl Baurechte gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es läge in der sogenannten kommunalen Planungshoheit, auch in diesen Bereichen die zukünftige Nutzung und Bebauung der Grundstücke durch Bebauungspläne zu regeln. In den zukünftigen Bebauungsplänen können selbstverständlich auch Vorgaben wie Mindestgrundstücksgrößen oder die Festsetzung von Teilflächen zum Erhalt oder Anpflanzen von Sträuchern oder Bäumen enthalten sein.
Allerdings müssen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch immer die Angemessenheit oder die Zumutbarkeit von - die Bebaubarkeit einschränkenden - Festsetzungen beachtet werden und es darf nicht zu Härten oder enteignungsgleichen Eingriffen durch den Bebauungsplan kommen, indem beispielsweise Grundeigentümer ganz offensichtlich ungleich behandelt werden. Ein Bebauungsplan muss sich immer auf eine städtebauliche Rechtfertigung stützen können, d. h. auch die bereits vorhandene Bebauung im Plangebiet spielt hier eine wesentliche Rolle, was z. B. ein Revidieren einer bereits stattgefundenen Entwicklung ausschließt.
Jedoch können auch durch Festsetzungen in Bebauungsplänen illegale Baumfällungen nie ganz verhindert werden (s. Antwort zu Frage 1e).

Zu Frage 3:
Eine Verschärfung der rechtlichen Bestimmungen ist hinsichtlich der naturschutzrechtlichen (Baumschutz-) Regelungen derzeit nicht möglich. Die kommunale Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Hannover weist bereits den vom Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatschG) als übergeordneter Rechtsgrundlage vorgesehenen Höchstbetrag von 25.000 € als maximales Bußgeld aus. Eine Anhebung dieses Maximalbetrages ist somit bei der letzten Änderung der Baumschutzsatzung (2016) bereits erfolgt. Die Höhe in den konkreten Fällen setzt letztlich der Fachbereich Öffentliche Ordnung (OE 32.42) fest.
Die Gesetzes-Hierarchie von Bundes-, Landes- und kommunalem Recht lässt keine Möglichkeit zu, den kommunalen Baumschutz dem öffentlichen Bauplanungsrecht, das dem Bundesrecht zugeordnet ist, über- oder gleichzustellen.