Anfrage Nr. 15-2547/2018:
Flachsrottenweg

Inhalt der Drucksache:

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Flachsrottenweg

Im Nachgang der Entscheidung zur Drucksache 0077/2014 wurde der Flachrottenweg nach umfänglichen Frostschäden und Schäden durch Wurzelwerk - beginnend von der Von-Escherte-Straße bis zur Wohnbebauung am Flachsrottenweg - saniert. Allerdings gibt es bereits heute wieder wahrnehmbare Unebenheiten in der Pflasterung. Für Laien scheint die Ursache in einer fehlerhaften Vorbereitung des Bauuntergrundes zu liegen. Da die Sanierungsarbeiten weniger als 5 Jahre her sind, könnte es eventuell sinnvoll sein nach den gültigen Verjährungsfristen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) die jetzigen Schäden durch den damaligen Vertragspartner beheben zulassen.

Fragen an die Verwaltung:

1. Sind die Veränderungen in der Oberfläche des Flachsrottenweges bekannt?

2. Wird die Verwaltung auf Grundlage der Gewährleistungsgarantie nach VOB in Verhandlungen mit dem damaligen Vertragspartner treten, um die jetzt aufgetretenen Schäden durch diesen beheben zu lassen?

3. Bis wann kann allgemein mit der Behebung der Schäden im Flachsrottenweg gerechnet werden?