Drucksache Nr. 15-2546/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parksituation von Wohnwagen und Gespannen in der Kopenhagener Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 02.12.2020
TOP 6.2.5.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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15-2546/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parksituation von Wohnwagen und Gespannen in der Kopenhagener Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 02.12.2020
TOP 6.2.5.

Die Kopenhagener Straße entwickelt sich nach Einschätzung von Anwohnerinnen und Anwohnern immer mehr zu einem Dauerabstellplatz für Wohnwagen und Wohnmobile. Um die maximale Abstelldauer von 14 Tagen gemäß § 12 Abs. 3 StVO nicht zu überschreiten, werden die Fahrzeuge regelmäßig lediglich um wenige Zentimeter bewegt. 2003 hat die Verwaltung auf eine Bezirksratsanfrage zur Abstellsituation von LKW und Wohnwagen in der Bergfeldstraße geantwortet, dass LHH und Polizei für diesen Bereich eine Parkbeschränkung für diese Fahrzeugtypen ablehnen, da die Bergfeldstraße eine Hauptverkehrsstraße sei und sonst eine Verdrängung in die Wohnstraßen erfolge. Dieser offensichtlich auch aus Sicht der Verwaltung nicht erwünschte Effekt scheint jedoch inzwischen eingetreten zu sein, wie die Situation in der Kopenhagener Straße zeigt.

Wir fragen die Verwaltung:

1.) Werden regelmäßige Kontrollen abgestellter Wohnwagen, LKW und Gespanne durch Polizei, Verkehrsaußendienst und Städtischen Ordnungsdienst im Stadtteil Wettbergen durchgeführt, und welche Verstöße gegen die Dauerparkbeschränkung haben diese in den letzten Jahren festgestellt?

2.) Wie beurteilt die Verwaltung die Ausweisung eines Eingeschränkten Halteverbots für Wohnwagen und Gespanne in der Kopenhagener Straße in der Zeit von z.B. 00.00-06.00 Uhr, um das unerwünschte Abstellen in den Wettberger Wohnstraßen zu unterbinden?

3.) Welche anderen Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um der Dauerparksituation vor Ort wirksam entgegenzutreten?

Antwort der Verwaltung

Zu Frage 1:
Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs fällt in erster Linie in die Zuständigkeit des Verkehrsaußendienstes der Landeshauptstadt Hannover. In den Jahren 2019 und 2020 hat der Verkehrsaußendienst im gesamten Stadtgebiet insgesamt 568 Anhänger und Wohnwagen in die Überwachung aufgenommen. Im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Oktober 2020 wurden für insgesamt 333 Anhänger/Wohnwagen aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer von zwei Wochen Anzeigen aufgenom-
men. Eine Auswertung nach Stadtbezirken ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Außerhalb des Cityrings werden Parkverstöße zumeist aufgrund von Hinweisen und Beschwerden kontrolliert. Zur Kopenhagener Straße lagen solche Hinweise in den letzten Jahren nicht vor, so dass dort sporadisch überwacht worden ist. Diese Anfrage wird zum Anlass genommen, dort für einige Zeit im Rahmen der personellen Kapazitäten verstärkt zu überwachen.

Ergänzung des PK Ricklingen
"Aufgrund Ihrer Anfrage haben wir den beschriebenen Bereich aus polizeilicher Sicht gesondert in Augenschein genommen. Die Situation stellt sich vor Ort so dar, dass derzeit max. 3 verschiedene Fahrzeuge, darunter 2 Wohnmobile, den Parkraum nutzen.


Eine Überprüfung der Radstellung zum Nachweis von Positionsveränderungen wurde durch uns nicht durchgeführt.

Der Schwerpunkt der Parksituation liegt nach unserer Einschätzung eher in der subjektiven „Wegnahme“ eines Parkplatzes für andere Anwohner als in der Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs. Weitere polizeiliche / repressive Maßnahme sind derzeit nicht vorgesehen. Der Kontaktbeamte PHK Siegmund hat ergänzend jedoch ein Gespräch mit einer Fahrzeughalterin geplant, um die Situation zu begleiten."

Zu Frage 2 und 3:
Gemäß Straßenverkehrsordnung dürfen schwere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie schwere Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässige Gesamtmasse in reinen und allgemeinen Wohngebieten nicht regelmäßig parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.

Gemäß Straßenverkehrsordnung dürfen alle Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen parken. Dies gilt nicht, wenn der Anhänger an das Kfz gekoppelt ist und mit diesem ein Gespann bildet.

Bei einer aktuellen Ortsbesichtigung parkte in der Kopenhagener Straße ein Wohnmobil und ein Wohnwagen-Gespann. Schwere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t und schwere Kraftfahrzeuganhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t parkten nicht vor Ort.

Die vorgefundene geringe Anzahl von parkenden Wohnmobilen und Wohnwagen in dem Wohngebiet Kopenhagener Straße kann verkehrsrechtlich nicht als störend gedeutet werden. Bereits die Verbotsbeschilderung eines örtlichen, zeitlich beschränkten Parkverbots für Personenkraftwagen über 2,8 t wäre somit unverhältnismäßig.