Drucksache Nr. 15-2543/2017 S1:
Entscheidung
Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten entlang der Lister Meile
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 13.11.2017
TOP 7.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2543/2017 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten entlang der Lister Meile
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 13.11.2017
TOP 7.4.1.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird aufgefordert die Neuansiedlung von Spielhallen, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben in der Lister Meile auszuschließen.

Entscheidung

Die Antwort bezieht sich auf den Abschnitt der Lister Meile von der Hamburger Allee bis zur Wedekindstraße, der im Stadtbezirk Mitte liegt.

Die Verwaltung folgt dem Antrag in Teilen.

Die Lister Meile soll in ihrer Qualität als vielfältige und lebendige Einkaufsstraße erhalten bleiben. Die Neuansiedlungen von Spielhallen, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben sind mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar, da diese Nutzungen insbesondere in der einkaufsrelevanten Erdgeschosszone negative städtebauliche Auswirkungen haben und oft zu einer ungewollten Verdrängung von Einzelhandelsnutzungen führen.

Planungsrechtlich stellt sich die Situation im genannten Abschnitt wie folgt dar:
· Der Bebauungsplan 142 setzt entlang der Lister Meile im Abschnitt Friesenstraße bis Wedekindstraße ,,Wohngebiet b" nach alter Bauordnung fest. ln diesem Gebiet können nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten (bei Spielhallen kleiner als 100 m² Grundfläche und I Spielgeräte) ausnahmsweise zulässig sein.
· Für den Abschnitt Hamburger Allee bis Friesenstraße gelten die Bebauungspläne 603 und 400 Kulturzentrum Pavillon, die beide Kerngebiet (MK) festsetzen. lm Kerngebiet sind die genannten Vergnügungseinrichtungen grundsätzlich zulässig. Für den Bebauungsplan 603 wurde zudem durch textliche Festsetzung festgelegt, dass in den Erdgeschosszonen nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten und sonstige Betrieb zulässig sind.

Die Neuansiedlung der genannten Nutzung bedarf einer Baugenehmigung. Sollte der Stadt ein entsprechender Bauantrag vorliegen und sich eine planungsrechtliche Zulässigkeit ergeben, die jedoch der städtebaulichen Zielsetzung nicht entspricht, so kann die Stadt nach Prüfung des Einzelfalls von ihrem Recht auf Zurückstellung des Bauvorhabens durch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans gemäß § 15 BauGB Gebrauch machen. Auf dieses Rechtsinstrument hat die Stadt in den letzten Monaten bereits mehrmals zurückgegriffen, da die oben genannte Problematik viele lnnenstadt- und Einkaufslagen betrifft. Derzeit sind allein im Stadtbezirk Mitte 5 Verfahren zur Änderung des Baurechtes anhängig.

Die Zurückstellung des Bauvorhabens ermöglicht der Stadt die Änderung des Planungsrechtes mit dem Ziel Vergnügungsstätten einzuschränken oder auszuschließen, so dass die beantragte Nutzung vorbehaltlich eines Satzungsbeschlusse nicht mehr genehmigt werden muss.

Die Stadt beabsichtigt an dieser bewährten Vorgehensweise festzuhalten und diese entsprechend auf den genannten Teil der Lister Meile anzuwenden. Ein Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Änderung des Planungsrechtes im Vorgriff auf Ansiedlungsvorhaben ist nicht vorgesehen.

Derzeit wird die Neuaufstellung eines Einzelhandelskonzeptes einschließlich eines Vergnügungsstättenkonzeptes vorbereitet. ln diesem Rahmen sollen auch Festlegungen zum Einkaufsstandort der Lister Meile getroffen werden. Es ist beabsichtigt im Herbst dieses Jahres mit der Drucksache in das politische Beratungsverfahren zu gehen.