Drucksache Nr. 15-2532/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zustand der „Stadtrandkunst“ am Kronsberg unterhalb des Aussichtshügels
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 14.11.2018
TOP 4.1.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2532/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zustand der „Stadtrandkunst“ am Kronsberg unterhalb des Aussichtshügels
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 14.11.2018
TOP 4.1.3.

Kunst im öffentlichen Raum gibt es auch als „Stadtrandkunst“ in Hannovers Bezirken – zum Beispiel am Kronsberg in Bemerode. Diese Kunst wird von den Nutzer*innen des Naherholungs- und Naturschutzgebietes sehr geschätzt. Da die Kunstwerke der Witterung stark ausgesetzt sind, müssen sie in regelmäßigen Abständen kontrolliert und gepflegt werden. So auch die hohen Holzskulpturen und die Gruppe der hölzernen Schafe unterhalb des Aussichthügels. Beide Werke sind derzeit im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Zustand sehr beschädigt.

Dazu fragen wir die Verwaltung:
• Wie heißen die Künstler*innen, die diese beiden Werke geschaffen haben, und wie sind die Werke selbst korrekt benannt?
• Wie oft erfolgt eine Überprüfung der Werke in Hinblick auf Sicherheit und Zustand?
• Sieht die Verwaltung hier den Handlungsbedarf und wann kann sie diese beliebten Werke restaurieren?

Die Fachverwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

Zu 1)
Die Künstlerin, die das dargestellte Kunstwerk geschaffen hat, heißt Ursula Hänel und kommt aus Dresden. Das Kunstwerk heißt Windtänzerin und soll ein wenig auf die klimatischen Bedingungen auf dem Kronsberg mit immer ein wenig Wind aufmerksam machen. Die Kunstwerke gehören zum „Kronsberger Kunstpfad“, der mit der Bebauung des Kronsbergs gestartet wurde, initiiert u.a. vom Fachbereich Bildung und Qualifizierung, Bereich Stadtteilkulturarbeit.

Zu 2)
Die Überprüfung erfolgt durch den Forstbetriebshof 67.71 einmal im Jahr.

Zu 3)
Es wird von der Verwaltung Handlungsbedarf gesehen, da der ursprüngliche Zustand des Kunstwerkes nicht mehr vorhanden ist. Es besteht aber keine Gefahr für weitere Schäden am Kunstwerk.