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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zuständigkeitsklärung zu Straßen im Bezirk
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 14.11.2018
TOP 4.1.1.
Immer wieder gibt es Unklarheiten und Uneinigkeiten über die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates bezüglich Beschilderungen, Benennungen, Sanierung sowie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Straßen im Bezirk.
Die NkomVG gibt darüber unter § 93 (1) Absatz 2 zwar Auskunft, dies aber mit einem nicht eindeutigen Zusatz. Ein Stadtbezirksrat sei zuständig für Straßen, Wege und Plätze „deren Bedeutung über (…) den Stadtbezirk nicht hinausgeht“. Diese Formulierung wirft in vielen Fällen Fragen auf.
In der Hauptsatzung der LHH heißt es ganz ähnlich, aber etwas weiter gefasst , im § 9 „Aufgaben des Stadtbezirksrates“ unter (1) 2. a) „… Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Straßen, die nicht
wesentlich über die Stadtbezirksgrenzen hinausführen, keine
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben und nicht im Rahmen einer mehrere Straßen erfassenden Gesamtmaßnahme mit überbezirklicher Auswirkung vorgenommen werden“. Auch diese Formulierungen sind nicht eindeutig.
Dazu fragen wir die Verwaltung:· Welche Straßen, aufgeführt in alphabetischer Reihenfolge, sind nach Auffassung der Verwaltung die Straßen des Stadtbezirkes 06, die in ihrer Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgehen und keine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben?
· Welche Straßen im Stadtbezirk 06 (in alphabetischer Reihenfolge) sind diejenigen, die in ihrer Bedeutung über den Stadtbezirk hinaus führen bzw. eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben?
· Welche Plätze im Stadtbezirk 06 (in alphabetischer Reihenfolge) sind die, die in ihrer Bedeutung über den Stadtbezirk hinaus führen bzw. eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben?
Antwort der Verwaltung im Zusammenhang:
Eine Beantwortung der allgemein gefassten Fragen nach Straßenlisten zur Ermittlung der Zuständigkeit des Stadtbezirksrats ist für sämtliche Maßnahmen nicht möglich. Es liegen unterschiedliche Entscheidungskompetenzen für die genannten Maßnahmen wie Beschilderungen, Benennungen, Sanierungen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vor.
Für Beschilderungen nach der StVO liegt die Zuständigkeit bei der Verkehrsbehörde im Fachbereich Tiefbau. Es handelt sich hier um verkehrsbehördliche Maßnahmen und somit um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
Eine Entscheidungszuständigkeit des Stadtbezirksrats besteht nicht. Stadtbezirksräte können diesbezüglich lediglich Vorschläge einbringen.
Bei Benennungen bzw. Umbenennungen von Straßen, die ausschließlich in dem Stadtbezirk gelegen sind, liegt nach § 93 Absatz 1 Nr. 3 NKomVG und § 9 Absatz 1 Nr. 2f der Hauptsatzung der LHH die Zuständigkeit beim Stadtbezirksrat.
Für Straßen, die nicht ausschließlich in dem Stadtbezirk gelegen sind, liegt hierfür nach § 58 Absatz 2 Nr. 1 NKomVG die Zuständigkeit beim Rat.
Für bauliche Maßnahmen an Straßen wie Sanierungen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung gelten verschiedene Zuständigkeitsregelungen.
Nach § 93 Absatz 1 Nr. 2 NKomVG kann der Bezirksrat über die Reihenfolge von durch den Rat beschlossenen Maßnahmen zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgehen, entscheiden.
Mit der Hauptsatzung der LHH werden in § 9 Absatz 1 Nr. 2 a) bis e) diverse weitere Entscheidungsrechte der Stadtbezirksräte definiert. Die Einschränkung der betroffenen Straßen ist darin für unterschiedliche Fälle sehr unterschiedlich formuliert.
Grundsätzlich fallen alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (klassifizierte Straßen) sowie die Hauptverkehrsstraßen und Straßen des Vorbehaltsnetzes (sonstige verkehrswichtige Straßen wie z.B. die Lange-Feld-Straße) und Straßen mit ÖPNV, die nicht Hauptverkehrsstraße oder Straße des Vorbehaltsnetzes ist, nicht in die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates.
Bei allen anderen Straßen prüft die Verwaltung für die jeweilige Maßnahme, welche der Kompetenzregelungen anzuwenden ist. Unter anderem wird geprüft, ob die Straße von überörtlicher verkehrlicher Bedeutung ist. Insbesondere die verkehrliche Bedeutung einer Straße ist keine statische Eigenschaft, sondern kann sich im Laufe der Zeit verändern, wenn z.B. die Linienführung von Bussen geändert wird.
Es können auch bauliche Maßnahmen an Straßen durchgeführt werden, die keiner Entscheidung des Stadtbezirksrats bedürfen. Dies gilt für Maßnahmen, die Geschäft der laufenden Verwaltung sind (dies sind insbesondere Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht oder die durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt).
Eine abschließende Straßenliste mit eindeutiger Zuordnung der Entscheidungskompetenz ist demnach nicht möglich, da letztlich nicht nur entscheidend ist, um welche Art Straße es sich handelt, sondern auch um welche Art von Maßnahme in der Straße.
Bei anstehenden oder gewünschten Maßnahmen prüft die Verwaltung die Zuständigkeitsfrage deshalb im Einzelfall.