Anfrage Nr. 15-2529/2018:
Zuständigkeitsklärung zu Straßen im Bezirk

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Zuständigkeitsklärung zu Straßen im Bezirk

Immer wieder gibt es Unklarheiten und Uneinigkeiten über die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates bezüglich Beschilderungen, Benennungen, Sanierung sowie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Straßen im Bezirk.

Die NkomVG gibt darüber unter § 93 (1) Absatz 2 zwar Auskunft, dies aber mit einem nicht eindeutigen Zusatz. Ein Stadtbezirksrat sei zuständig für Straßen, Wege und Plätze „deren Bedeutung über (…) den Stadtbezirk nicht hinausgeht“. Diese Formulierung wirft in vielen Fällen Fragen auf.

In der Hauptsatzung der LHH heißt es ganz ähnlich, aber etwas weiter gefasst , im § 9 „Aufgaben des Stadtbezirksrates“ unter (1) 2. a) „… Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Straßen, die nicht wesentlich über die Stadtbezirksgrenzen hinausführen, keine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben und nicht im Rahmen einer mehrere Straßen erfassenden Gesamtmaßnahme mit überbezirklicher Auswirkung vorgenommen werden“. Auch diese Formulierungen sind nicht eindeutig.


Dazu fragen wir die Verwaltung:
· Welche Straßen, aufgeführt in alphabetischer Reihenfolge, sind nach Auffassung der Verwaltung die Straßen des Stadtbezirkes 06, die in ihrer Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgehen und keine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben?
· Welche Straßen im Stadtbezirk 06 (in alphabetischer Reihenfolge) sind diejenigen, die in ihrer Bedeutung über den Stadtbezirk hinaus führen bzw. eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben?
· Welche Plätze im Stadtbezirk 06 (in alphabetischer Reihenfolge) sind die, die in ihrer Bedeutung über den Stadtbezirk hinaus führen bzw. eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben?