Drucksache Nr. 15-2480/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Anzahl der Fahrradbügel an der LIDL-Filiale Berckhusenstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 08.11.2018
TOP 10.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2480/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Anzahl der Fahrradbügel an der LIDL-Filiale Berckhusenstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 08.11.2018
TOP 10.3.1.

Wie wir durch eine Nachbarin der neuen LIDL-Filiale an der Berckhusenstraße erfahren haben, sind dort lediglich 5 Fahrradbügel für Kund*innen montiert worden. Nach der Eröffnung des Nahversorgers ist bereits sichtbar geworden, dass die Anzahl der Bügel erwartungsgemäß nicht ausreicht und viele Kund*innen daher ihre Fahrräder einfach im Eingangsbereich des Marktes abstellen.

Während der Bauzeit des Marktes soll ein Mitarbeiter auf der Baustelle sinngemäß gesagt haben, dass die Stadtverwaltung mehr Fahrradbügel nicht genehmigt hätte. Bemühungen um eine (zeitnahe) Bestätigung bzw. Dementierung dieser Aussage durch LIDL selbst waren bisher leider ergebnislos.

Wir fragen daher die Verwaltung:

1. Ist eine Festlegung der Anzahl der Fahrradbügel Bestandteil des Bauantrages und/oder der Baugenehmigung gewesen?
2. Wenn ja, aus welchem Grund wurde die Festlegung auf 5 Bügel getroffen?
3. Wenn nein, ist eine Aufstockung dieser Anzahl vor der LIDL-Filiale grundsätzlich möglich, müsste diese ggf. noch gesondert und durch wen beantragt bzw. umgesetzt werden?

Die Verwaltung antwortet wie folgt:

zu 1)

In den genehmigten Zeichnungen zum Bauantrag sind 9 Stellplätze für Fahrräder inklusive Haltebügel im Bereich der Einkaufswagen-Box auf dem Baugrundstück dargestellt.






zu 2)

Es gibt keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen zur Anzahl notwendiger Fahrradstellplätze. Anhaltspunkt ist jedoch der Erlass des Nds. Ministers vom 16.8.1996 „Richtzahlen für den Bedarf an Fahrradabstellanlagen“.
Der Erlass selbst ist außer Kraft getreten, wird aber in den einschlägigen Kommentierungen zur Niedersächsischen Bauordnung zur Orientierung weiterhin empfohlen.
Die beantragten 9 Fahrradstellplätze entsprechend dieser Orientierungsempfehlung und sind als zulässig anzusehen.
Die Umsetzung der Vorgaben der Baugenehmigung ist in der Verantwortung des Bauherren.

zu 3)

Die freiwillige Herstellung von weiteren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder ist entsprechend § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und Nr. 14.8 des Anhangs zur NBauO verfahrensfrei und bedarf somit keiner Baugenehmigung.
Für die Einhaltung des öffentlichen Baurechtes bei verfahrensfreien Baumaßnahmen ist der Bauherr eigenständig verantwortlich.