Drucksache Nr. 15-2476/2018 S1:
ENTSCHEIDUNG:
LKW-Parkverbot Osterfelddamm
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 08.11.2018
TOP 9.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2476/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
LKW-Parkverbot Osterfelddamm
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 08.11.2018
TOP 9.1.1.

Beschluss


Die Verwaltung der LHH wird aufgefordert den Osterfelddamm an allen Stellen wo keine Parkbuchten, Bushaltestelle, Buscaps und (absolute) Halteverbote bestehen mit Maßnahmen zu versehen die ein dauerhaftes Parken von LKW und Fahrzeuge mit großen
Aufbauten dauerhaft verhindern.

Wir empfehlen daher folgende Schritte umzusetzen:
1. Aufstellen entsprechender Parkverbotsschilder (Verkehrszeichen 286 ,,Eingeschränktes Halteverbot" mit Zusatzzeichen ,,Sinnbild LKW') für LKW vor und entlang der entsprechenden Stellen.
2. Eine Markierung der Parkflächen auf der Fahrbahn vorzunehmen und diese auf PKW-Größe zu beschränken.
3. Das Parkverbot nach Kenntlichmachung und Einrichtung der Zonen durch Kontrolle durch den Städtischen Ordnungsdienst in hoher Regelmäßigkeit, Anfangs verstärkt, zu kontrollieren und Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Nach § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Im Osterfelddamm, der eine Haupterschließungsstraße mit ca. 9 m Fahrbahnbreite zuzüglich baulich angelegter Parkbuchten im öffentlichen Verkehrsnetz darstellt, sind solche besonderen Umstände jedoch nicht erkennbar, die es rechtfertigen, eine Parkbeschilderung nur für PKWs zu installieren.

Nach Rücksprache mit der Polizei liegen dort auch keine Erkenntnisse vor, dass aufgrund - ordnungsgemäß - geparkter LKWs eine besondere Gefahrenlage besteht, bzw. eine Verkehrsgefährdung durch diese verursacht wird.



Zur Querung des Osterfelddammes stehen – insbesondere den Schülerinnen und Schülern - gesicherte Querungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese werden aufgrund der Ortskenntnis des Bezirksrates hier nicht im Einzelnen aufgeführt.
Im Übrigen wurde bei der Inaugenscheinnahme festgestellt, dass die meisten LKWs ein zulässiges Gesamtgewicht unter 7,5 t haben. Insofern würde auch § 12 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht greifen, wonach mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 h bis 06.00 h und an Sonn- und Feiertagen innerhalb geschlossener Ortschaften u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist.