Drucksache Nr. 15-2461/2007 S1:
Dringlichkeitsantrag gemäß §§ 11 und 32 der Geschäftsordnung des Rates:
Keine Verlagerung der Asbesthalde von Wunstorf nach Lahe

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2461/2007 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Sitzung am 17.10.2007,TOP 7.3.

Dringlichkeitsantrag gemäß §§ 11 und 32 der Geschäftsordnung des Rates:
Keine Verlagerung der Asbesthalde von Wunstorf nach Lahe

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Rat und Verwaltung werden dringend aufgefordert, die Region Hannover zu veranlassen, von dem Vorhaben, die asbesthaltigen Ablagerungen in Wunstorf zur Zentraldeponie Hannover-Lahe zu verlagern, Abstand zu nehmen und keine diesbezügliche Änderung der Deponiegenehmigung zu betreiben.

Entscheidung

Wie bereits in der Zwischennachricht der Region Hannover vom 14.11.2007 mitgeteilt, wird das Planfeststellungsverfahren beim Gewerbeaufsichtsamt Hannover als zuständige Abfallbehörde durchgeführt werden. Die Landeshauptstadt Hannover wird als Träger öffentlicher Belange an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt und dieses Verfahren kritisch begleiten.

In der Zwischennachricht der Region Hannover vom 14.11.2007 wurde folgendes mitgeteilt:

Die Zulassung der Deponie Hannover-Lahe zur Ablagerung von asbesthaltigen Bodenmaterialien durch Planfeststellung bedarf eines Antrag des Deponiebetreibers, also des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha). Ob der Antrag gestellt wird, entscheidet die Region Hannover per Weisungsbeschluss an den Vertreter der Region in der Zweckverbandsversammlung, nachdem die Ergebnisse der laufenden technischen Erkundung der Halde (und des Haldenmaterials) in Wunstorf-Luthe Anfang nächsten Jahres vorliegen. Das Planfeststellungsverfahren wird beim Gewerbeaufsichtsamt Hannover als

zuständige Abfallbehörde geführt werden. Die Landeshauptstadt Hannover wird als Träger öffentlicher Belange an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Deponie Hannover-Lahe eine Deponie der Klasse I (für mineralische Abfälle) ist und keine Sonderabfalldeponie. An diesem Status wird sich nichts ändern. Asbesthaltige Abfälle dürfen nach § 6 Abs. 4 der Deponieverordnungen auch auf Deponien der Klasse I in Monopoldern abgelagert werden, wenn eine Faserausbreitung verhindert wird und die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Ob diese Voraussetzungen eingehalten werden können, wird im Rahmen der laufenden technischen Erkundung geprüft.