Drucksache Nr. 15-2439/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Vergehen gegen die Straßensondernutzungssatzung
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 16.11.2015
TOP 9.1.5.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-2439/2015 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Vergehen gegen die Straßensondernutzungssatzung
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 16.11.2015
TOP 9.1.5.

Anfrage der CDU-Fraktion:

Nachdem die Verwaltung die Neufassung der Straßensondernutzungssatzung trotz diverser Kritikpunkte durchgesetzt hatte, scheint sie seit längerem kein Interesse mehr daran zu haben diese auch durchzusetzen. Obwohl bereits im Juli eine Anfrage zu Verstößen in der Goethestraße erfolgte, hat sich die Situation noch weiter verschlimmert (siehe Fotos Anlage). Permanent kommt es zu gefährlichen Situationen zwischen Radfahrern und Fußgängern, da der gesamte Bürger-steig von einzelnen Geschäftsleuten mit ihren Waren blockiert wird. Anscheinend gibt es doch Freibriefe für einzelne Personengruppen. Wenn man in der Leinstraße falsch parkt, gibt es jeden Werktag mindestens ein Knöllchen. Hier schaut die Verwaltung anscheinend bewusst weg.

Wir fragen daher die Verwaltung:
1. Warum hat die Verwaltung trotz der Anfrage im Bezirksrat bisher nicht reagiert?
2. Wann gedenkt die Verwaltung gegen diese Verstöße vorzugehen?
3. Wie hoch sind mögliche Strafen bei derartigen Verstößen?

Antwort der Verwaltung

Zu Frage 1:
Die Verwaltung hat im Rahmen der personellen Möglichkeiten Kontrollen vor Ort durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Anfrage wurde eine umgehende Kontrolle vor Ort durchgeführt. Diese ergab eine unerlaubte Nutzung des öffentlichen Straßenraums. Die Geschäftsbetreiber wurden über die Sach- und Rechtslage vor Ort belehrt und es wurde ein sofortiger Rückbau veranlasst.

Zu Frage 2:
Die Verwaltung wird zeitnah sowie darüber hinaus im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten weiterhin entsprechende Kontrollen durchführen und bei neuerlicher konkreter Feststellung die unzulässige Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige bringen.

Zu Frage 3:
Nach § 18 Abs. 1 NStrG ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast bedarf. Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 NStrG handelt ordnungswidrig, wer eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Der Gesetzgeber hat dafür eine Höchstgeldbuße von 1.000,00 € festgesetzt. Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Fachbereich Öffentliche Ordnung zuständig.