Drucksache Nr. 15-2430/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umnutzung von Parkplätzen für Außengastronomie
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 23.09.2019
TOP 9.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-2430/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umnutzung von Parkplätzen für Außengastronomie
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 23.09.2019
TOP 9.4.1.

Jedes Mal, wenn einzelne Parkplätze im öffentlichen Raum mit Fahrradbügeln bestückt werden sollen, gibt es lange und kontroverse Diskussionen. Gleichzeitig werden gefühlt immer neue Stellplätze an Gastronomen verpachtet, ohne dass es zu vergleichbaren Interessenkonflikten kommt.

Wir fragen die Verwaltung vor diesem Hintergrund:

1. Wie viele Stellplätze im öffentlichen Raum werden aktuell im Stadtbezirk Mitte für Außengastronomie genutzt?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Die entsprechende Ermittlung der Daten ist personalintensiv und kann unter Berücksichtigung der personellen Situation im zuständigen Sachgebiet in der Kürze der Zeit nicht vorgenommen werden.

Die außengastronomische Nutzung von Park- bzw. Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum ist durch eine verwaltungsinterne Richtlinie geregelt. Der Anspruch leitet sich aus dem Niedersächsischen Straßenrecht (§ 18 NStrG) ab und wird für die Stadt Hannover in der städtischen Sondernutzungssatzung konkretisiert. Hiernach ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung. Die Satzung gilt für alle Straßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze und beinhaltet somit auch Parkplätze. Eine Einschränkung bestimmter Sraßenbereiche ist nicht enthalten. Versagungsgründe müssen sich nach der allgemeinen Rechtssprechung auf verkehrliche, denkmalrechtliche oder städtebauliche Belange beziehen. Unter Berücksichtigung der verkehrlichen Gegebenheiten (Parkdruck) wurde festgelegt, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Parkflächen durch Außengastronomie (ausschließlich vor der Geschäftsfront) grundsätzlich auf das erforderliche Mindestmaß reduziert wird. Diese Regelung wird für das gesamte Stadtgebiet angewandt, um eine Ungleichbehandlung auszuschließen.

In Bereichen mit einem hohen Anteil an mehrgeschossiger Wohnbebauung wird grundsätzlich ein hoher Parkdruck unterstellt. Es sei denn, dass sich in unmittelbarer Nähe (100 m) ein öffentliches Parkhaus oder ein öffentlicher Parkplatz befindet, das/der geeignet ist, ausreichend freien Parkraum zu gewährleisten. In solchen Bereichen wird die Vergabe von maximal 3 Park- bzw. Stellplätzen für eine außengastronomische Nutzung als verkehrsverträglich eingestuft. Für Bereiche innerhalb des Cityringes gilt, dass aufgrund der Vielzahl von Parkhäusern bzw. Parkplätzen und dem in Relation geringen Anteil an Wohnbebauung grundsätzlich mehr als 3 Park- bzw. Stellplätze für eine außengastronomische Nutzung gestattet werden.