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Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates
ENTSCHEIDUNG: Handwerkerparkausweise
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 07.11.2022
TOP 8.1.3.
Beschluss
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. Die Zulassung der Handwerkerparkausweise so zur organisieren, dass die zuständige
Behörde die Anträge angemessen prüfen und dokumentieren kann. Gegebenenfalls ist
die Genehmigung und Ausstellung an eine Stelle zu überweisen, die die notwendigen
personellen Kapazitäten hierfür hat.
2. Die Genehmigungspraxis ist so zu organisieren, dass die bereits jetzt geltenden
Ausstellungsbedingungen umgesetzt werden können. D.h. die Genehmigung- und
Ausstellungspraxis berücksichtigt die entsprechenden Richtlinien wie folgt:
Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Unternehmen, sind nur dann zur
Berufsausübung auf ein Service- oder Werkstattfahrzeug angewiesen, wenn sie
regelmäßig bzw. überwiegend Reparatur- und Montagearbeiten vor Ort bei
Kund*innen durchführen.
als auf ein Service- oder Werkstattfahrzeug angewiesen eingestuft werden nur
Dienstleister, die schweres oder umfangreiches Material und Gerät transportieren
müssen. Handwerksbetriebe, die „in der Regel kein umfangreiches Baumaterial“
benötigen, „sondern Werkzeuge, Austauschgeräte und Kleinmaterialien“ (Drucks Nr.
15-0491/2022 F1) sind nicht grundsätzlich antragsberechtigt. Als geeignet anzusehen
sind vor allem Fahrzeuge mit einem großen Ladevolumen wie Kastenwagen und
Transporter.
Als grundsätzlich nicht geeignet eingestuft werden sogenannte SUV, Oberklasse-
Limousinen, Coupés und Sportwagen (auch tiefergelegte, oder mit Breitreifen
ausgestattete Fahrzeuge) sowie Wagen in einer hochmotorisierten Fahrzeugvariante
(BMW M-Modelle, Mercedes AMG).
3. Die seit 2013 ungeändert geltenden Gebühren werden auf ein angemessenes Niveau
angehoben. Die Regelung, Ausweise für Folgefahrzeuge eines Betriebs (ab dem
zweiten Fahrzeug) zu einen verbilligten Tarif (praktisch kostenfrei) auszustellen,
entfällt ersatzlos.
4. Der Verkehrsaußendienst wird beauftragt die Nutzung von Handwerkerparkausweisen
zu prüfen. Bei festgestelltem Missbrauch wird die Ausnahmegenehmigung
unverzüglich entzogen und der Antragsteller / die Antragstellerin für zukünftige
Anträge gesperrt.
Entscheidung
Dem Antrag kann in dem beantragten Umfang nicht gefolgt werden.
Bei dem „Projekt“ Handwerkerparkausweise handelt es sich um Ausnahmegenehmigungen die nicht nur innerhalb des gesamten Stadtgebietes, sondern in diesem Ausnahmefall sogar im gesamten Gebiet der Region Hannover gültig sind. Insofern können so weitreichende Veränderungen, wie sie jetzt beantragt sind, formell nicht allein auf Beschluss eines Bezirksrates der Stadt Hannover umgesetzt werden.
Die Kriterien für die Erteilung der Parkausweise, sowie die Gebührenstaffelung (insb. auch der Tatbestand, dass für Ausweise von „weiteren“ Fahrzeuge einer Firma eine deutlich geringere Gebühr erhoben werden soll) wurden in 2006 im Zuge der Einführung der Parkausweise mit allen Verkehrsbehörden der Region einvernehmlich vereinbart.
Signifikante Änderungen - wie aktuell beantragt – müssten somit zunächst mit allen Beteiligten erneut abgestimmt werden.
Unabhängig davon, wird die Verwaltung ein Konzept erarbeiten, mit dem zukünftig eine ggf. vorliegende missbräuchliche Nutzung der Parkausweise konsequenter sanktioniert werden kann.
Dieses Konzept setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, an deren Umsetzung unterschiedliche Fachabteilungen der Verwaltung beteiligt sind.
Neben der noch eingehenderen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine grundsätzliche Berechtigung zur Beantragung (insb. auch der Festlegung/Konkretisierung des Tatbestandes, ab wann das Kriterium „Beförderung schwerer Lasten“ als erfüllt zu qualifizieren ist), soll auch im Rahmen der Überwachung noch stärker darauf geachtet werden, ob die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten an den Abstellorten von Fahrzeugen, die einen entsprechenden Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt haben, gegeben ist (insb. dann, wenn mehrere Fahrzeuge an einem Ort abgestellt sind, die z.B. nicht durch entsprechende Aufkleber an den Fahrzeugen als Firmenfahrzeuge von Handwerksbetrieben eindeutig erkennbar sind). Es ist noch abschließend rechtlich zu bewerten, ob es in solchen (Zweifels-) Fällen zulässig ist, zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und sich ggf. im Nachgang dann entsprechende Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Arbeiten vorlegen zu lassen.
Ebenso sollen verbindliche Kriterien festgelegt werden, nach denen dann im Falle der Feststellung einer missbräuchlichen Nutzung die Parkausweise verbindlich eingezogen werden.
In der mit der Drucksache vorgelegten Fotodokumentation waren u.a. zwei Fotos von Sportwagen (Porsche Cabrio) enthalten. Es ist davon auszugehen, dass für diese Fahrzeuge keine Handwerkerparkausweise erteilt wurden und insofern ein Missbrauch zu unterstellen ist, in dem entweder im Genehmigungszeitraum eine Ummeldung erfolgt ist (von einem ursprünglich genehmigungsfähigen auf ein jetzt nicht genehmigungsfähiges Fahrzeug), oder sogar der Parkausweis gefälscht wurde. Insofern wäre es wünschenswert, wenn der Verwaltung die Nummern der Parkausweise, sowie das auf den Ausweisen eingetragene amtliche Kennzeichen mitgeteilt würden, damit weitergehende Prüfungen/Einleitung von Maßnahmen erfolgen können.