Antrag Nr. 15-2420/2022:
Handwerkerparkausweise

Inhalt der Drucksache:

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Handwerkerparkausweise

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. Die Zulassung der Handwerkerparkausweise so zur organisieren, dass die zuständige
Behörde die Anträge angemessen prüfen und dokumentieren kann. Gegebenenfalls ist
die Genehmigung und Ausstellung an eine Stelle zu überweisen, die die notwendigen
personellen Kapazitäten hierfür hat.
2. Die Genehmigungspraxis ist so zu organisieren, dass die bereits jetzt geltenden
Ausstellungsbedingungen umgesetzt werden können. D.h. die Genehmigung- und
Ausstellungspraxis berücksichtigt die entsprechenden Richtlinien wie folgt:
 Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Unternehmen, sind nur dann zur
Berufsausübung auf ein Service- oder Werkstattfahrzeug angewiesen, wenn sie
regelmäßig bzw. überwiegend Reparatur- und Montagearbeiten vor Ort bei
Kund*innen durchführen.
 als auf ein Service- oder Werkstattfahrzeug angewiesen eingestuft werden nur
Dienstleister, die schweres oder umfangreiches Material und Gerät transportieren
müssen. Handwerksbetriebe, die „in der Regel kein umfangreiches Baumaterial“
benötigen, „sondern Werkzeuge, Austauschgeräte und Kleinmaterialien“ (Drucks Nr.
15-0491/2022 F1) sind nicht grundsätzlich antragsberechtigt. Als geeignet anzusehen
sind vor allem Fahrzeuge mit einem großen Ladevolumen wie Kastenwagen und
Transporter.
 Als grundsätzlich nicht geeignet eingestuft werden sogenannte SUV, Oberklasse-
Limousinen, Coupés und Sportwagen (auch tiefergelegte, oder mit Breitreifen
ausgestattete Fahrzeuge) sowie Wagen in einer hochmotorisierten Fahrzeugvariante
(BMW M-Modelle, Mercedes AMG).
3. Die seit 2013 ungeändert geltenden Gebühren werden auf ein angemessenes Niveau
angehoben. Die Regelung, Ausweise für Folgefahrzeuge eines Betriebs (ab dem
zweiten Fahrzeug) zu einen verbilligten Tarif (praktisch kostenfrei) auszustellen,
entfällt ersatzlos.
4. Der Verkehrsaußendienst wird beauftragt die Nutzung von Handwerkerparkausweisen
zu prüfen. Bei festgestelltem Missbrauch wird die Ausnahmegenehmigung
unverzüglich entzogen und der Antragsteller / die Antragstellerin für zukünftige
Anträge gesperrt.

Begründung

Handwerkerparkausweise stellen eine gute Möglichkeit dar, Handwerksbetrieben, die auf
einen Service- oder Werkstattwagen angewiesen sind, eine schnellere Anfahrt (ohne
Parkplatzsuche, Lösung von Parktickets) und damit einen rascheren Kundensupport zu
gewährleisten. Die ursprüngliche Idee hinter den Ausweisen, besonders auch in dringenden
Fällen (Defekte an Heizungs- oder Sanitäranlagen, Wasserrohrbrüche, usw.) schnellstmöglich
Abhilfe schaffen zu können ist weiterhin unterstützenswert.
Die bestehenden Regelungen umfassen bereits, wichtige Richtlinien und Beschränkungen mit
Blick auf den Kreis der berechtigten Antragstellenden und der möglichen
Verwendungspraxis:
„Die Genehmigung gilt nur während der Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten
und nur für das mit dem amtlichen Kennzeichen benannte Fahrzeug. [...]
Wer kann den Parkausweis beantragen?
 Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Unternehmen, die zur Berufsausübung auf
ein Service- oder Werkstattfahrzeug angewiesen sind, können den Parkausweis
beantragen.
 Der Parkausweis kann nur für solche Fahrzeuge erteilt werden, die als Service- oder
Werkstattfahrzeug geeignet sind. Das ist dann der Fall, wenn mit den Fahrzeugen
schweres oder umfangreiches Material und Gerät transportiert wird, ggf. muss das
Fahrzeug vorgeführt werden.“[1]
Diesen Regelungen und Beschränkungen wird derzeit nicht Rechnung getragen.

Zu 1. Die Genehmigungspraxis der Handwerkerparkausweise ist vollständig aus dem Ruder
gelaufen: Die ausstellende Behörde kann nur eine Schätzung abgeben, wie viele Ausweise
derzeit im Umlauf sind (ca. 15.000). Die Prüfung erfolgt laut Eigenauskunft der Behörde nur
unzureichend: „Die Aufgrund der Vielzahl der Parkausweise kann eine Prüfung jedes
Einzelfalls nicht durchgeführt werden.“ Dies hat zu einer offensichtlich ausufernden
Antragstellung - und Genehmigungspraxis - von offensichtlich ungeeigneten Fahrzeugen
geführt. Genehmigt wurden reihenweise hochmotorisierte Fahrzeuge mit teilweise über 500
PS (teilweise tiefergelegt, mit Breitreifen oder Heckspoiler) – siehe Bilder anbei.
Zu 2. Nicht jeder Handwerksbetrieb oder handwerksähnliche Betrieb ist auf ein motorisiertes
Service- oder Werkstattfahrzeug angewiesen. Hier muss anhand der existierenden
Bestimmungen eine angemessene Handhabung und Prüfung stattfinden. Sowohl die Art der
Montage- und Reparaturdienste als auch die dafür benötigten Materialien sollten dabei in die
Überprüfung und Entscheidung einfließen.
Während einige Handwerksbetriebe auf ein Service- oder Werkstattfahrzeug angewiesen sind,
ist kein Mensch – und damit auch kein Handwerker – auf einen SUV angewiesen. Fahrzeuge,
die in die Kategorie SUV fallen, haben für - in der Region Hannover tätige -
Handwerksbetriebe keine Vorteile gegenüber anderen Fahrzeuggruppen. Dass in der Theorie
deren „Innenraumvolumen sogar das der meisten Kombifahrzeuge übersteigt“, (Drucksache
Nr. 15-0826/2022 F1) bedeutet nicht, dass diese in der Praxis auch als Transportfahrzeuge
Verwendung finden. Neben den nicht zu unterschätzenden, unnötigen Umweltbelastungen
stellen SUV auch eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende dar. Der erhöhte
Platzbedarf im Straßenraum läuft dem Zweck der Regelung zuwider. Wer sich einen –
aufgrund des hohen Gewichts, der Größe oder aufgrund einer Übermotorisierung – erhöhten
Kraftstoffverbrauch leisten möchte, kann dies privat tun. Eine Unterstützung seitens der
Stadt/der Region sollte es dafür nicht geben.
Der Einsatz von hochklassiger Limousinen und tiefergelegten, hochmotorisierten Sportwagen
als „Service- und Werkstattfahrzeuge entbehrt jeglicher Grundlage und gehört
schnellstmöglich unterbunden. Dies trägt dazu bei, die Akzeptanz der
Ausnahmegenehmigungen zu gewährleisten.
Zu 3. Seit 2013 wurden die Gebühren nicht verändert. Diese betragen für ein Fahrzeug über
drei Jahre (533 Euro), d.h. weniger als 50 Cent pro Tag. Bei der Anmeldung gleich meherer
Fahrzeuge (lediglich 36 € Zuzahlung je Fahrzeug) verringert sich die Gebühr erheblich: Bei
drei Fahrzeugen beträgt sie pro Fahrzeug 67,23 Euro pro Jahr bzw. 18 Cent pro Tag. Bei
gleich zehn Fahrzeugen beträgt die Gebühr pro Fahrzeug und Jahr 28,60 € bzw. 8 Cent pro
Tag. Das heißt, es wird praktisch ein Anreiz geschaffen, zusätzliche Fahrzeuge anzumelden –
auch wenn diese nicht vorrangig als Service- oder Werkstattfahrzeug eingesetzt werden. Dem
soll mit einer gleichen Gebührenhöhe für alle Fahrzeuge entgegengewirkt werden.
Die Anhebung der Gebühren trägt zudem dazu bei, dass seitens der Stadt eine angemessene
(Einzelfall-)Prüfung stattfinden kann.
Zu 4. In unzähligen Fällen läuft auch die praktische Anwendung dem eigentlichem Sinn der
Regelung zuwider. Vom „Angebot“ mittels der Handwerkerparkausweise praktisch kostenfrei
und ohne zeitliche Begrenzung im eingeschränkten Halteverbot oder in gebührenpflichtigen
Bereichen zu Parken, wird besonders im Innenstadtbereich rege Gebrauch gemacht (mit
Schwerpunkten Lister Meile, Marstall, Lange Laube, Bereich Steintor/Kurt-Schumacher-Str.,
...). In der entsprechenden Informationssache der Verwaltung heißt es: „Die Genehmigung gilt
nur während der Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten und nur für das mit dem
amtlichen Kennzeichen benannte Fahrzeug.“ Eine Kontrolle und Überprüfung der
tatsächlichen Verwendung findet de facto jedoch nicht statt. Bis dato wurde kein einziger
Handwerkerparkausweis eingezogen (Drucksache Nr. 15-0826/2022 F1).
Der Missbrauch geht zulasten anderer Verkehrsteilnehmende, da weniger Parkraum – u.a. für
Handwerksbetriebe – zur Verfügung stehen.
[1] Parkausweis Region Hannover - Informationsblatt -;
https://www.hannover.de/content/download/653394/file/Handwerker-
Parkausweis%20Infoblatt.pdf