Im Jahr 1949 stellte die damalige Gemeinde Misburg und die Landesforstverwaltung
dem Verein „Die Naturfreunde Misburg e. V.“ das Gelände um den Blauen See in Misburg (ehemalige Kiesgrube) als Pachtgelände zur Verfügung. Einer der Pachtbedingungen ist, das Gelände als Naherholungsgebiet der Öffentlichkeit zu erhalten. Am süd-westlichen Seeufer erbaute der Verein, als weitere Bedingung, das Naturfreundehaus.
Seit einiger Zeit ist das Naturfreundehaus zur Bewirtschaftung verpachtet. Der derzeitige Pächter riegelt das Seeufer außerhalb seiner Öffnungszeiten ab. Ein Betreten der Seeterrassen ist weder für Vereinsmitglieder noch für Naherholungssuchende möglich.
Wird dieser Bereich trotzdem Betreten, droht der Pächter mit der strafrechtlichen Konsequenz des Hausfriedensbruchs.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung
1. Kann die naherholungssuchende Öffentlichkeit von diesem Teilgebiet des Seeufers ausgeschlossen werden?
2. Welche Maßnahmen wird die Stadt ergreifen um das gesamte Naherholungsgebiet für die Öffentlichkeit wieder herzustellen?