Informationen:
verwandte Drucksachen:
15-2371/2006 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 14.12.2006: Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel : Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
15-2371/2006 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis) |
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Der Bebauungsplan Nr. 30 ist ein Durchführungsplan nach dem Niedersächsischen Aufbaugesetz für den hinsichtlich der zulässigen Nutzung die Bauordnung der Hauptstadt Hannover von 1950 anzuwenden ist. Nach dieser Bauordnung, die in Verbindung mit der Reichsgaragenordnung die Zulässigkeit von Stellplätzen im Geltungsbereich des Durchführungsplanes regelt, dürfen auf den Grundstücken keine Stellplätze angelegt werden. Außerdem sind Baufluchtlinien (Baugrenzen) festgesetzt, die auch geringfügige Erweiterungen der Gebäude nicht zulassen.
Da die individuelle Motorisierung zur Entstehungszeit der Siedlung Anfang der 50iger Jahre des 20. Jahrhunderts noch sehr bescheiden war, sind die öffentlichen Straßen mit einem aus heutiger Sicht zu schmalem Profil ausgestattet. Eine Erweiterung ist nicht möglich. Wegen der sehr engen Straßen im Plangebiet ist das Parken im öffentlichen Straßenraum nicht möglich. Das Nachrüsten modernen Wohnkomforts durch den Anbau von Wintergärten und die Errichtung von Nebenanlagen (z. B. Geräte- oder Fahrradschuppen) sind nachvollziehbare Wünsche der Grundstückseigentümer.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit der Nummer 30 sollen die rechtlichen Grundlagen so geändert werden, dass den neuen Anforderungen aus der Privatisierung der Häuser Rechnung getragen wird. Der neue Bebauungsplan regelt durch Festsetzungen im Einzelnen die Zulässigkeit und Lage von Stellplätzen, Nebenanlagen, Einfahrtstoren und Wintergärten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und den Belangen des Denkmalschutzes soll festgesetzt werden, dass Einfriedungen und Toreinfahrten transparent ausgeführt werden müssen.
Das Plangebiet soll außerdem auf die Baunutzungsverordnung von 1990 in der Fassung vom 22. April 1993 umgestellt werden. Als Baugebietsausweisung ist allgemeines Wohngebiet vorgesehen.
Durch die textliche Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung) wird nicht vorbereitet oder begründet, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt; deshalb soll zur Aufstellung das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird abgesehen.