Drucksache Nr. 15-2362/2018 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Luftmessstation im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 08.11.2018
TOP 9.5.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2362/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Luftmessstation im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 08.11.2018
TOP 9.5.1.

Beschluss

Die LHH wird aufgefordert, im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld eine Luftmessstation an einem geeigneten, verkehrsreichen Standort einzurichten.

Entscheidung


Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Die Landeshauptstadt Hannover ist für die Messstationen zur Erfassung der Luftschadstoffbelastung nicht zuständig. Diese sind Teil des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen (LÜN) und werden von der Zentralen Unterstützungsstelle Lufteinhaltung, Lärm und Gefahrstoffe (ZUS LLG) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim betreut. Die Stadtverwaltung besitzt weder Mittel noch Personal, um eigene Luftgütemessungen durchzuführen.

Die Messstandorte wurden entsprechend der Vorgaben der EU-Luftqualitätsrichtlinie eingerichtet. Nach Anhang V der Richtlinie sind zwei Messstationen für eine Stadt der Größe Hannovers (Kategorie 500.000 bis 749.000 Einwohner) ausreichend. Neben der Verkehrsstation an der Göttinger Straße und der Hintergrundstation am Lindener Berg, hat die ZUS LLG zusätzlich an vier weiteren Standorten in verkehrsreichen Straßen Passivsammler zur Erfassung der Stickstoffdioxidbelastung installiert.

Die Stickstoffdioxidbelastung in Straßen ohne Messstandorte kann mittels Modellrechnungen abgebildet werden. Durch Vergleiche mit den Messdaten ist eine hinreichende Genauigkeit der Modellrechnung gegeben. In diesem Zusammenhang weist






der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün daraufhin, dass die Berechnung für das Stadtgebiet unabhängig von den Messdaten erfolgt, wobei u. a. die Verkehrsmenge, Verkehrszusammensetzung und der Fahrmodus in die Berechnung einfließen; die gemessenen Schadstoffwerte werden nicht auf andere Stadtteile „hochgerechnet“.

Das im Antrag angeführte Zitat aus einem EuGH-Urteil bezieht sich auf Maßnahmen, die eine Minderung der Stickstoffdioxidbelastung bewirken und zur Grenzwerteinhaltung erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise die Einrichtung einer Umweltzone, die Förderung des Radverkehrs durch den Bau von Radwegen, die Optimierung des öffentlichen Nahverkehrs durch Erweiterung des Stadtbahnnetzes und die Beschaffung schadstoffarmer Fahrzeuge. Die Einrichtung einer Messstation stellt keine Maßnahme zur Minderung der Stickstoffdioxidbelastung im Sinne des EuGH-Urteils dar.