Drucksache Nr. 15-2331/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Fangnetz am Gebäude Schwarzer Bär 7
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 27.09.2017
TOP 8.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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15-2331/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Fangnetz am Gebäude Schwarzer Bär 7
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 27.09.2017
TOP 8.2.1.

Auf eine Einwohneranfrage in der Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 23. August 2017 teilte die Verwaltung den Mitgliedern des Stadtbezirksrates am 11. September 2017 per Mail mit: Das Gerüst am Haus Schwarzer Bär 7 werde noch auf unbestimmte Zeit stehen, weil nicht absehbar sei, wie lange die Bauarbeiten andauern bzw. ob sie überhaupt ausgeführt werden müssen.

Seit etwa zwei Wochen befindet sich nun an diesem Gerüst ein neues Fangnetz mit großflächigem Werbeaufdruck.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Wer trägt die Kosten für dieses neue Fangnetz?

2. Wer erhält den Ertrag aus der Werbung an dem neuen Fangnetz?

3. Erzielt der Eigentümer des besagten Gebäudes mit der Werbung auf dem
Fangnetz einen Gewinn, den er nicht hätte, würde das Gerüst nicht auf
ungewisse Zeit dort stehen?

Antwort

Zu 1.:

Die Kosten für das (neutrale) Fangnetz als Teil des Gerüstes trägt der


Hauseigentümer, die Kosten für das Werbenetz die Werbefirma.

Zu 2.:

Den Ertrag des Werbenetzes erhält die Werbefirma. Diese zahlt dem


Hauseigentümer eine Pacht für die werbliche Nutzung des Gerüstes.

Zu 3.:

Der Eigentümer des Gebäudes kann für die Zeit eines aufgrund durchzuführender


Bauarbeiten zeitlich eingrenzbar errichteten Baugerüstes einen Gewinn mit einer
derartigen Werbeanlage (s. Nr. 2) erzielen.
Ergänzend teilt die Verwaltung mit, dass Werbenetze an geeigneten Baugerüsten (nicht in WA und WR-Gebieten, wo allgemeine Wirtschaftswerbung nach § 50 Abs. 4 NBauO nicht zulässig ist) nur für die Dauer der Baumaßnahme genehmigt werden. An der Sanierung und Erhaltung von Gebäuden besteht auch ein öffentliches Interesse. Wenn durch die Werbemaßnahmen die Sanierungskosten teilweise refinanziert werden können, steht die Verwaltung dem nicht im Wege.