Anfrage Nr. 15-2330/2007:
Bauliche Gestaltung der Erna-Winkelhoff-Straße

Inhalt der Drucksache:

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Bauliche Gestaltung der Erna-Winkelhoff-Straße

Die Erna-Winkelhoff-Straße liegt innerhalb eines Wohnquartiers, das als eine Tempo-30-Zone ausgewiesen ist. Die bauliche Gestaltung dieser Straße ist im Verhältnis zu den angrenzenden/einmündenden erheblich anders ausgeführt, nämlich zur Verbesserung des Wohnumfeldes auf dieser etwa 100 m langen Anliegerstraße (Wohnweg) und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dergestalt, dass
· Fußgänger die Straße in ganzer Breite benutzen können,
· Kinderspiele erlaubt sind (Straße mit Aufenthaltsfunktion),
· Schrittgeschwindigkeit auf Grund der Breite, auch der Länge, des erwarteten und notwendigen Fahrzeugverkehrs und sogar der auf halben Wege angelegten Einschnürung im Zuge eines querenden Fußweges ausreichend ist (untergeordnete Bedeutung des Fahrzeugverkehrs) und
· das generelle Parken auf der Straße nicht notwendig ist, da (fast*) alle Anlieger mindestens über eine Garage o. Ä. und davor über einen weiteren Stellplatz verfügen. *) Ein Anlieger hat noch Differenzen mit seinem Bauträger. Deshalb ist die Grundstücksgestaltung noch nicht abgeschlossen.

Wir fragen daher die Verwaltung:
1. Ist die im Prolog geäußerte Wahrnehmung richtig?
2. Sollte die Frage unter 1. wider Erwarten nicht mit „ja“ beantwortet werden, so wird eine Begründung für das Nein erbeten unter Darlegung der Grundlage(n) und des gegebenen Ermessensspielraumes, der für die Festlegung einer von der Wahrnehmung abweichenden Regelung zur Verfügung stand?