Antrag Nr. 15-2322/2021:
Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen am Küchengartenplatz / Temporäre Mobile Station des Städtischen Ordnungsdienstes auf dem Küchengartenplatz

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Bezirksratsherr Michael Klenke

Inhalt der Drucksache:

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Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen am Küchengartenplatz / Temporäre Mobile Station des Städtischen Ordnungsdienstes auf dem Küchengartenplatz

Antrag


Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird gebeten,

1. im Zusammenwirken mit der Polizeidirektion Hannover und dem Rat der

Landeshauptstadt Hannover gem. § 55 (1) i.V.m. § 11 NPOG am
Küchengartenplatz in Linden-Mitte per Verordnung eine Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen einzurichten. Die Verbotszone soll durch die Fössestraße, Am Küchengarten, Stephanusstraße, Rampenstraße sowie den Verbindungsweg von der Küchengartenstraße zur Fössestraße (dem sogenannten „Sterzer-Stich“) äußerlich begrenzt werden. In dieser Zone soll das Mitführen von gefährlichen Gegenständen untersagt werden.
2. im Zusammenwirken/ in Absprache mit der Polizeidirektion Hannover auf dem Küchengartenplatz Freitags und Samstags und vor Feiertagen in der Zeit von 20.00-03.00h eine Mobile Station mit Mitarbeitern des Städtischen Ordnungsdienstes einzurichten und dadurch in dem genannten Zeitraum eine deutlich erkennbare Präsens darzustellen und für Anwohner*innen und Bürger*innen als direkte Ansprechpartner*innen zu dienen. Ausgehend von dieser Mobilen Station sind kombinierte Streifen (Städtischer Ordnungsdienst/ Polizei/ Sozialarbeiter) für das oben näher definierte Gebiet sowie die angrenzenden Straßenzüge zu versehen. Ordnungswidrigkeiten („wildes Urinieren“, illegale Müllentsorgung, laute Musikbeschallung, etc. …) sind hierbei niederschwellig zu ahnden.
3. während der Anwesenheit des Städtischen Ordnungsdienstes am
Küchengartenplatz (Freitags und Samstags und vor Feiertagen 20.00-03.00h) die öffentliche Toilette vor Ort, zusätzlich zu den üblichen Öffnungszeiten, offen zu halten. Die Mitarbeiter*innen des Städtischen Ordnungsdienstes werden gebeten, mittels engmaschiger Bestreifung in dem Bereich Vandalismus an dem Objekt entgegen zu wirken. Des Weiteren sind die Reinigungsintervalle der öffentlichen Toilette zu verdichten, damit diese während der gesamten Öffnungszeit in einem „benutzbaren Zustand“ bleibt.
4. die Limmerstraße, den Nahbereich Limmerstraße (angrenzende Straßenzüge), den Bereich Pfarrlandplatz/Dornröschenbrücke und angrenzende Straßen des Küchengartenplatzes im Rahmen der engmaschigen Bestreifung ebenfalls mit abzudecken.
5. den privaten Sicherheitsdienst, der für den Bereich Limmerstraße tätig ist, zeitnah vollständig durch den Städtischen Ordnungsdienst, der in diesem Bereich, im Gegensatz zum privaten Sicherheitsdienst, auch Vollzugsaufgaben (wie beispielsweise Identitätsfeststellungen, Platzverweise, Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, etc. …) direkt vor Ort wahrnehmen kann, zu ersetzen.

Begründung


Zu 1. Gem. § 11 NPOG (Allgemeine Befugnisse) können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Maßnahmen sind nach § 2 Nr. 7 NPOG Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe. Da die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen eine unbestimmte Anzahl von Fällen betrifft und sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen richtet, ist der Erlass einer Verordnung die korrekte Maßnahme. Gem. § 55 (1) 1. NPOG (Verordnungsermächtigungen) werden die Gemeinden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks zur Abwehr abstrakter Gefahren zum Erlass von Verordnungen ermächtigt.
Zu 2. Der genannte Zeitraum (Freitags und Samstags und vor Feiertagen 20.00-03.00h) bildet die Kernzeit der für die Anwohner*innen und Bürger*innen von Linden-Limmer als „störend“, ja durchaus ekelerregend (u.a. urinieren in die Hauseingänge) und gefährlich (Straftaten mit Messer und Pfefferspray) empfundenen Ereignisse ab.
Zu 3. Den „Feiernden“ sollte eine realistische Möglichkeit gegeben werden, eine öffentliche Toilettenanlage aufzusuchen.
Zu. 4. Der an den Küchengarten angrenzende Bereich ist ebenfalls seit Jahren durch das sogenannte „Limmern“ gleichwertig betroffen.
Zu 5. Der bisher in der Limmerstraße eingesetzte private Sicherheitsdienst wird von den Anwohner*innen und Bürger*innen von Linden-Limmer nicht wahrgenommen. Des weiteren hat er keinerlei Vollzugsberechtigungen.

In den vergangenen Wochen hat es wiederholt im unmittelbaren Bereich und Nahbereich des Küchengartens mehrere Gewalttaten, unter anderem unter Einsatz von Messern und Pfefferspray, gegeben. Die Massnahmen sollen dazu dienen, den Anwohner*innen und Bürger*innen wieder ein lebenswertes Miteinander zu ermöglichen.