Drucksache Nr. 15-2298/2019 S1:
Entscheidung
Aufwandsentschädigungen
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 19.09.2019
TOP 7.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2298/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Aufwandsentschädigungen
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 19.09.2019
TOP 7.4.1.

Beschluss

Die Landeshauptstadt Hannover wird gebeten, Möglichkeiten zu prüfen, die Zahlung der "Aufwandsentschädigung" an in städtischen Gremien wie z. B. den Stadtbezirksräten gewählte Mandatsträger, die ihr Mandat dauerhaft nicht ausüben, weitestmöglichst einzuschränken.

Entscheidung

Die Anregung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld wurde aufgegriffen und die Möglichkeiten zur Einschränkung der Zahlung von Aufwandsentschädigungen
wurden geprüft.
Nach der gültigen Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Hannover ist eine Einschränkung der Aufwandsentschädigung nicht möglich.
Eine Änderung der Entschädigungssatzung obliegt dem Rat der Landeshauptstadt Hannover.

Die Verwaltung empfiehlt, die Regelungen nach der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Hannover beizubehalten und die Aufwandsentschädigung an Mandatsträger*innen weiter als monatliche Pauschale zu gewähren.

Begründung:
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 91 Abs. 4 NKomVG haben Bezirksratsmitglieder grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 NKomVG kann die Entschädigung nach Maßgabe einer Satzung (Entschädigungssatzung) ganz oder teilweise pauschal gewährt werden und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt sowie für besondere Funktionen erhöht werden; sie muss angemessen sein.

Die Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Hannover sieht nach § 4 Abs. 1 als Aufwandsentschädigung für Stadtbezirksratsmitglieder eine monatliche Pauschale von zurzeit 105,00 € vor. Eine Erhöhung für besondere Funktionen ist in den Absätzen 2 bis 4 des § 4 der Entschädigungsatzung festgeschrieben. Bei dieser Regelung kommt es nicht darauf an, ob die Mandatsträger*innen an jeder Sitzung teilnehmen bzw. ob innerhalb des Monats eine Sitzung stattgefunden hat (Hinweis: Ratsferien).

Eine Reduzierung der Pauschale aufgrund ungenügender Teilnahme an den Sitzungen ist in diesem Modell nicht umsetzbar. So gibt es keine Regelung, um welchen Betrag die monatliche Pauschale pro Sitzung, an der ein*e Mandatsträger*in nicht teilgenommen hat, gemindert werden müsste. Sollte die Sitzungsteilnahme als Grundlage für die Gewährung der Pauschale herangezogen werden, müsste diese in den Ratsferien mangels Sitzungen für alle Bezirksratsmitglieder entsprechend reduziert werden.

Als Alternative zu einem festen Pauschalbetrag kommt nach § 55 NKomVG die Gewährung eines pauschalen Sitzungsgeldes in Betracht. Hier kann die Entschädigung in Form des
Sitzungsgeldes nur für die Teilnehmenden der Sitzung gewährt werden. Dadurch könnte sich möglicherweise die Bereitschaft erhöhen, an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen.

Soweit das Sitzungsgeld die Aufwandsentschädigung ersetzen soll, sind weitergehende Regelungen zu treffen, z. B. für welche Sitzungen fallen Sitzungsgelder an, wie lange muss das Mitglied an der Sitzung teilgenommen haben, um Sitzungsgeld zu erhalten oder wie werden anderweitige Termine im Rahmen der Mandatstätigkeit abgegolten. Der Verwaltungsaufwand für die Erfassung der Sitzungsgelder wäre erheblich.

Eine weitere zulässige Alternative könnte ein Mischsystem bestehend aus einer monatlichen Pauschale als Grundbetrag zzgl. eines pauschalen Sitzungsgeldes sein. Aus den o. g. Gründen kommt diese Variante jedoch nicht in Betracht.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, gänzlich auf jegliche Form einer Pauschalierung zu verzichten. Dies hätte eine Spitzabrechnung der Entschädigungsleistungen aller Mandatsträger*innen zur Folge. Diese Alternative würde nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die Mandatsträger*innen einen enormen Aufwand verursachen.

Eine neu zu fassende Satzungsregelung, die zur Kürzung der Pauschalen aufgrund fehlender Beteiligung berechtigt, ist nicht mit § 55 Abs. 1 S. 3 NKomVG vereinbar.