Drucksache Nr. 15-2296/2018 N1 S1:
Entscheidung
Tempo 30 im Quartier Kaiserallee
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 22.10.2018
TOP 9.2.5.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2296/2018 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Tempo 30 im Quartier Kaiserallee
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 22.10.2018
TOP 9.2.5.1.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird aufgefordert, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit in der bestehenden Tempo 30-Zone im Bereich Kaiserallee, Blücherstraße, Seelhorststraße, und Zeppelinstraße und Gneisenaustraße durch Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und/ oder bauliche Maßnahmen zu gewährleisten.

Entscheidung

Dem Antrag, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit der Tempo 30-Zone im Bereich der aufgeführten Straßen zu gewährleisten, wird zum Teil gefolgt.

Zur Feststellung des grundsätzlichen Erfordernisses von Maßnahmen und/oder baulichen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung müssen zunächst die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten erhoben werden. Die Möglichkeiten, die erforderlichen Geschwindigkeitsmessungen selbst durchzuführen, stehen der Verwaltung nicht mehr zur Verfügung.

In den im Antrag genannten Straßen bzw. Straßenabschnitten liegt der Verwaltung die Zusage der Polizei vor, die Geschwindigkeitsmessungen mit den dort verfügbaren Mitteln durchzuführen. Die Messungen beginnen in der Kaiserallee. Die weiteren Straßen folgen nach. In Abhängigkeit der festgestellten gefahrenen Geschwindigkeiten erfolgen bei Erfordernis in den beantragten Straßen Verkehrsüberwachungen. Diese liegen in der Zuständigkeit der Polizei.

Für die Kaiserallee konnte die Verwaltung bereits unabhängig davon das Einvernehmen mit der Polizei herstellen, dass eine Verkehrsüberwachung durch die Stadt Hannover durchgeführt werden kann. Die Durchführung wird veranlasst.



Erst nach Abschluss der Erhebung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten kann beurteilt werden, ob überhaupt bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung erforderlich und ob diese realisierbar und finanzierbar sind.