Antrag Nr. 15-2268/2017:
Grundsätze zur Vergabe eigener Haushaltsmittel des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide

Inhalt der Drucksache:

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Grundsätze zur Vergabe eigener Haushaltsmittel des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide

Antrag

Der Stadtbezirksrat möge folgendes beschließen:

Grundsätze zur Vergabe eigener Haushaltsmittel des
Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide

Der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide hat in seiner Sitzung am 20.09.2017
nachfolgende Grundsätze für die Vergabe von eigenen Haushaltsmitteln beschlossen:

Präambel

Der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide wird mit den ihm zugewiesenen Haushaltsmitteln auf Antrag Maßnahmen und Projekte fördern, die im Interesse des Stadtbezirkes und dessen Einwohnerinnen und Einwohnern sind. Zu diesem Zweck und um den Einwohner/innen eine Hilfestellung vor der Antragstellung an die Hand zu geben, werden Zuwendungen des Stadtbezirksrates grundsätzlich nur unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt.

A. Grundsätze

Die Haushaltsmittel des Stadtbezirksrates dienen der Förderung von Maßnahmen und
Projekten, bei denen ein Bezug zum Stadtbezirk gegeben ist und die in diesem
durchgeführt werden. Insbesondere:

· Projekte für oder mit Einwohner/innen des Stadtbezirkes.
· Projekte von Einrichtungen, Vereinen oder Verbänden oder Einzelpersonen, die ihren Sitz im Stadtbezirk haben und/oder Projekten, deren Teilnehmer/innen zum überwiegenden, zumindest aber großen Teils im Stadtbezirk wohnen.

· Projekte, die dem Stadtbezirk zu Gute kommen und/oder seine Aufenthaltsqualität steigern.

Für die Vergabe von eigenen Haushaltsmitteln des Stadtbezirksrates gelten die folgenden Grundsätze:
1. Die Stadtbezirksratsmittel sollen die Eigeninitiative der Antragsteller/innen unterstützen und kommunalpolitische Akzente im Stadtbezirk setzen.

2. Jährlich wiederkehrende Verpflichtungen, wie Miet- und Personalkosten sowie laufende Ausgaben der Verwaltung werden nicht bezuschusst.

3. Die Förderung eines einzelnen Antrages soll 10% der gesamten Haushaltsmittel des Stadtbezirksrates für ein Jahr nicht übersteigen. Die Mittel sind zweckgebunden zu vergeben. Der/die Antragsteller/in hat ggf. den Nachweis zu erbringen, dass der zuständige Fachbereich eine Finanzierung aus dem städtischen Haushalt ablehnt oder nur Teile davon übernehmen will/kann.

4. Bereits veranlasste oder durchgeführte Vorhaben sollen nachträglich nicht berücksichtigt werden.

5. Es kann grundsätzlich nur ein Antrag in einem Kalenderjahr gestellt werden


Der Stadtbezirksrat kann in begründeten Einzelfällen von diesen Grundsätzen abweichen.


B. Vorgaben für Anträge

Die Anträge werden „formlos“ eingereicht und sollen die nachfolgenden Angaben
enthalten:

· Genaue Bezeichnung des Antragstellers und Unterzeichnung des Antrags durch die aktuell Verantwortlichen (Leitung/Vorsitzenden/Geschäftsführer). Bei Anträgen zugunsten Dritter ist die Zustimmung dieser beizufügen.

· Beschreibung des Projektes oder der Maßnahme,

· Begründung des Antrags,

· Zeitplan für die Realisierung (Mittelabforderung möglichst innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung),

· Kalkulierte Gesamtkosten des Projektes oder der Maßnahme; Spezifizierung mit zwei Kosten- oder Angebotsnachweisen,

· Vorgesehene Eigenleistung(en) des/der Antragstellers/in,

· Eingeplante oder beantragte Drittmittel (Fremdfinanzierung),

· Zusicherung, dass der Stadtbezirksrat nach Abschluss des Projektes oder der Maßnahme einen kurzen Bericht über die Umsetzung/Durchführung erhält.


C. Pflichten der Antragsteller/innen

Den Antragsteller/innen obliegen folgende Pflichten:

· Die Antragsteller/innen sind verpflichtet, alle evtl. eintretenden Veränderungen / Abweichungen vom Ursprungsantrag dem Stadtbezirksrat anzuzeigen.

· Die Zuwendungsempfänger/innen sind verpflichtet, als Verwendungsnachweis für die erhaltene Zuwendung Originalbelege vorzulegen.

· Die Zuwendungsempfänger/innen sind verpflichtet, dem Stadtbezirksrat nach Abschluss des Projektes oder der Maßnahme einen kurzen Bericht über die Umsetzung/Durchführung abzugeben.


D. Verfahren

Anträge können bei dem/der Bezirksbürgermeister/in, den Fraktionen, einzelnen Mitgliedern des Stadtbezirksrates oder der Verwaltung eingereicht werden. Ebenso sind Fraktionen und Einzelvertreter berechtigt, Anträge einzureichen. Die Anträge sind von den Empfängern unverzüglich dem Fachbereich Personal und Organisation zu übersenden und von dort an die Bezirksratsmitglieder weiterzuleiten.

Anträge sind zu richten an:

Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
- z.Hd. Bezirksbürgermeister Grunenberg-
Fachbereich Personal und Organisation
Bereich Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten, OE 18.62.03 BRB
Trammplatz 2,
30159 Hannover

Die eingehenden Anträge werden zunächst interfraktionell vorgestellt, in den Fraktionen beraten und abschließend in öffentlicher Sitzung des Bezirksrates durch interfraktionellen- oder Gruppenantrag beschlossen.
Antragsteller, deren Anträge nicht aufgegriffen werden, erhalten von Amts wegen Nachricht.

Die Grundsätze treten ab 01.10.2017 in Kraft und ersetzen die


Drucks.-Nr. 15-2874/2007 vom 05.12.2007

Begründung