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Der ehemalige Buchladen in der Fiedelerstraße – ein Schandfleck in Döhren
In der Stadtbezirksratssitzung vom 14.11.2024 hatte die SPD-Fraktion folgende Anfrage gestellt:
„Seit vielen Jahren steht der ehemalige Buchladen am Beginn der Fiedelerstraße leer. Der Bereich macht einen heruntergekommenen Eindruck. Gerade für die Eingangssituation zur Fiedelerstraße ist dieser Anblick eher abschreckend. Nach § 3 Abs. 3 NBauO dürfen Bauliche Anlagen nicht verunstaltend wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten. Diese Voraussetzungen scheinen für das äußere Erscheinungsbild des Ladenlokals in Döhren gegeben zu sein.
Wir fragen daher die Verwaltung
1.Weshalb ist die Bauaufsicht bislang noch nicht gegen diesen Zustand vorgegangen?
2.Wie bewertet die Stadt die Erfolgsaussichten einer bauordnungsrechtlichen Verfügung?“
Die Verwaltung hat darauf u.a. geantwortet: „Die Rechtsprechung zum Verunstaltungsverbot nach § 3 Abs. 3 NBauO ist allerdings- anders als bei dem nach § 10 NBauO-, äußerst dürftig, ebenso die Kommentarliteratur. Aus diesem Grund sind die Erfolgsaussichten eines auf einen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot aus § 3 Abs. 3 NBauO gestützten Baurechtsverstoß nur schwer zu prognostizieren. Die Bauaufsicht wird zunächst ein solches bauaufsichtliches Ordnungsverfahren eröffnen und dem Eigentümer der Immobilie Gelegenheit zur Stellungnahme geben.“
Wir fragen daher die Verwaltung
1) Wie ist der Sachstand des Verfahrens?
2) Was wurde ggf. im Rahmen des eingeleiteten Ordnungsverfahrens unternommen?