Anfrage Nr. 15-2247/2019:
Einhaltung der Nds. Bauordnung bezogen auf Spielplätze

Inhalt der Drucksache:

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Einhaltung der Nds. Bauordnung bezogen auf Spielplätze

§ 9 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) besagt: „Wird ein Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei einem bestehenden Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen kann die Herstellung eines Spielplatzes für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren verlangt werden.“

Im Stadtbezirk 06 ist diese Vorschrift bei vielen Neubauprojekten nicht umgesetzt worden.

„In unmittelbarer Nähe“ ist ein vorhandener Spielplatz unter anderem nicht, wenn man eine Straße überqueren muss, um ihn zu erreichen,.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Ist es der Verwaltung bekannt, dass zahlreiche Bauträger im Stadtbezirk bei Neubauten von Mehrfamilienhäusern keinen Spielplatz für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren vorhalten und damit § 9, Abs. 3, NBauO nicht entsprechen?

2. Ist die Verwaltung bemüht, die Einhaltung des Paragraphen § 9, Abs. 3 NBauO in Hannover durchzusetzen?

3. Wenn ja, wie prüft sie, ob diese Vorschrift eingehalten wurde oder wird und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um die Einhaltung durchzusetzen?