Drucksache Nr. 15-2239/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ausfahrt Raupert Hof zur Wülfeler Str.
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 11.09.2019 - TOP 4.1.5.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2239/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ausfahrt Raupert Hof zur Wülfeler Str.
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 11.09.2019 - TOP 4.1.5.

Die o.g. genannte Ausfahrt liegt genau im Kreuzungsbereich Ecke Wülfeler Str. / Strasse Hinter dem Dorfe.
Verkehrsrechtlich ist ein Abbiegen aus der Ausfahrt Raupert Hof nach links nicht möglich, da ein ampelbedingtes Anhalten der Autos aus Richtung Kronsberg u.a. die Verkehrsspur "gerade aus" noch vor der Ausfahrt liegt und somit auch durch eine weiße durchgehende Trennlinie gekennzeichnet ist (siehe Foto).
Da vom Grundstück ausfahrende PKW's das jedoch ignorieren und sich zum Teil noch vor die Haltelinie und auch quer hinstellen, sollte als verkehrstechnische Vorsorge die Ausfahrt aus dem Grundstück Raupert Hof mit einem Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung Rechts" (StVO. Nr. u.a. 209-20) gekennzeichnet werden.
Wir fragen die Verwaltung:
Wie kann und muss diese problematische Situation, auf die wir schon mehrfach hingewiesen haben, rechtskonform geregelt werden.

Antwort der Verwaltung:
Nach § 10 StVO gilt, dass wer aus einem Grundstück […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, sich dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Bei dem Raupert Hof handelt es sich um eine solche Grundstücksausfahrt. Nach Auskunft der Polizei – Polizeiinspektion Süd – handelt es sich bei dem in Rede stehenden Bereich weder um einen Unfall- noch einen Gefahrenschwerpunkt, der es rechtfertigen würde, Verkehrsteilnehmer, die aus einer Grundstücksausfahrt ausfahren, eine Fahrtrichtung zu untersagen. Wenn eine entsprechende Beschilderung vom Eigentümer (Gundlach-Bau) gewünscht ist, so kann dieser eine Beschilderung auf seinem (Privat)-Grundstück vornehmen.