Anfrage Nr. 15-2232/2018:
Amtsführung des Bezirksbürgermeisters

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Amtsführung des Bezirksbürgermeisters

Bereits mehrfach war die Neutralitätspflicht des Bezirksbürgermeisters in den Bezirksratssitzungen in Misburg – Anderten nicht gegeben.

Wir fragen daher die Verwaltung:

1. Ist der Bezirksbürgermeister verpflichtet, einzugreifen, wenn von einem Mitglied des Bezirksrates in öffentlicher Sitzung wissentlich Unwahrheiten über eine andere Fraktion verbreitet werden?

2. Welche Möglichkeiten hat ein einzelnes Bezirksratsmitglied, den von anderer Seite geäußerten Unwahrheiten zu widersprechen, wenn ihm seitens des Bezirksbürgermeisters hierzu trotz Meldung nicht das Wort erteilt wird, bzw. lässt sich die Erteilung des Wortes erzwingen, um so eine Gegenrede zu ermöglichen?

3. Welche grundsätzlichen Möglichkeiten bestehen außer einem Abwahlantrag, wenn der Bezirksbürgermeister seiner Neutralitätspflicht nicht nachkommt?