Drucksache Nr. 15-2216/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Benötigte Flächen für den Radschnellweg in Anderten
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 07.10.2020
TOP 3.2.5.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2216/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Benötigte Flächen für den Radschnellweg in Anderten
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 07.10.2020
TOP 3.2.5.

In der Vergangenheit gab es vom Bezirksrat zahlreiche Nachfragen zu Baumaßnahmen auf der Route des zukünftigen Radschnellwegs. Dabei wurde in einigen Antworten der Eindruck erweckt, dass sich nicht alle Teile dieser Strecke im Eigentum der Stadt Hannover befinden.

Wir fragen daher die Verwaltung:


1. Befinden sich sämtliche Wege, welche im Stadtbezirk Misburg-Anderten liegen und die für den Radschnellweg Hannover - Lehrte genutzt werden sollen, im Eigentum der Landeshauptstadt Hannover?


2. Falls nicht, wie soll die Nutzung der Wege als Radschnellweg sichergestellt werden?

3. Kann ein über ein privates Grundstück geführter öffentlicher Weg ohne vorherige Absprache mit der Verwaltung für Bauarbeiten gesperrt werden?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die Wege, die für den geplanten Radschnellweg Hannover – Lehrte 1 Bauabschnitt im Geltungsbereich des Stadtbezirks Misburg-Anderten genutzt werden sollen, befinden sich mit einer Ausnahme im Eigentum der Landeshauptstadt Hannover. Lediglich ein kurzer Abschnitt im Bereich des Eisteichwegs befindet sich derzeit noch im Besitz der DB Netz AG.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Für den zuvor beschriebenen Wegeabschnitt des Eisteichwegs ist ein Grundstücksankauf durch die Landeshauptstadt vorgesehen. Derzeit laufen die Verhandlungen. Es wird erwartet, dass diese bis zur Fertigstellung des Bauabschnitts abgeschlossen sind. Damit es diesbezüglich nicht zu unnötigen Verzögerungen im Bauablauf kommt wurde ein Bauerlaubnisvertrag mit der DB AG geschlossen.


Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Sofern eine vertragliche Regelung die Nutzung eines öffentlichen Weges auf privater Fläche regelt, kann dieser nicht ohne Absprache mit der Verwaltung gesperrt werden.