Drucksache Nr. 15-2202/2025 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verkehrssicherheit für Radfahrende am Rehagen
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 10.11.2025
TOP 11.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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15-2202/2025 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verkehrssicherheit für Radfahrende am Rehagen
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 10.11.2025
TOP 11.2.1.

Der Rehagen führt entlang des Gewerbegebietes Hainholz bis zum Vinnhorster Weg im Norden. Wohnbebauung gibt es hier keine, aber angrenzende Kleingärten, was ihn auch für den Radverkehr durchaus attraktiv macht, dazu kann einseitig auch der Fußweg befahren werden. An den Stichstraßen ins Gewerbegebiet herrscht Vorrang für den Rehagen. Unser Einschätzung nach sollte der Ausbaustand des Rehagens und die bauliche Ausgestaltung eigentlich völlig ausreichend für den anfallenden Auto/Fuß- und Radverkehr sein. Trotzdem wurde uns von Konfliktsituationen an den Einmündungen berichtet, dass die Vorfahrt wiederholt missachtet wird. Dies lässt darauf schließen, dass die Regelungen so entweder missachtet werden oder unklar sind.

Daher fragen wir die Verwaltung:


1. Sind der Verwaltung dort gefährliche Situationen bekannt bzw. hat es dort Unfälle gegeben?
2. Wird die Sichtbarkeit der Einmündungsbereiche und die Beschilderung, die auf den vorrangigen Radverkehr hinweist als ausreichend angesehen? Falls nein, wie ließe sich diese verbessern?

3. Häufig werden am Rehagen widerrechtlich LKW-Gespanne abgestellt, die die Sicht zusätzlich massiv beeinträchtigen können. Werden hier von Seite der Stadt regelmäßige Kontrollen durchgeführt?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


1. Von der Polizeidirektion wurde anlässlich der vorliegenden Anfrage für die Straße Rehagen die Unfalllage ausgewertet. Im Auswertungszeitraum (ab 01.01.2022 bis 08.10.2025) sind 47 Verkehrsunfälle (VU) aktenkundig für den o. g. Straßenzug (2 km Länge). Bei 14 VU davon waren Radfahrende oder Fußgänger*innen beteiligt. Es ist kein eindeutiges Muster erkennbar, die Unfallursachen sind vielfältig. Es gibt keine Unfallhäufungsstelle. Eine gefährliche Situation liegt nach Auffassung der Verwaltung im Rehagen nicht vor.

2. Die Verwaltung sieht keine Probleme hinsichtlich der Sichtbarkeit. Anlässlich der Anfrage hat die Verwaltung die Beschilderung und Markierung vor Ort überprüft. Erforderliche Erneuerungsmaßnahmen für dabei festgestellte Auffälligkeiten werden kurzfristig beauftragt. Bedingt durch die aktuell nicht aussagekräftige Unfalllage besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Die Polizei wird das Unfallgeschehen im Blick behalten.

3. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Halten und Parken von Lkw im öffentlichen Straßenraum festgesetzt:
§ 12 Abs. 3a StVO
„Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.“

Die Straße Rehagen ist keinem der vorgenannten Gebiete zuzuordnen, so dass das Parken von Lkw/Zugfahrzeuge mit Anhängern zulässig ist.

Es liegen der Verwaltung keine Erkenntnisse vor, dass ordnungsgemäß abgestellte/geparkte Lkw in der Straße Rehagen zu einer besonderen Gefährdungssituation geführt hätten.

Für das Abstellen/Parken von (Lkw-) Anhängern gelten die Regeln des § 12 Absatz 3 b StVO, wonach mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden darf.
Der Verwaltung liegen aktuell keine Hinweise vor, dass gegen diese gesetzliche Vorgabe in der Straße Rehagen verstoßen würde und dadurch Gefährdungen entstanden wären. Da eine flächendeckende Kontrolle aufgrund der Größe des Stadtgebietes nicht möglich ist, erfolgen Kontrollen in der Regel nur bei entsprechenden Hinweisen auf solche Verstöße. Die Verwaltung wird den Bereich im Rahmen der personellen Ressourcen überprüfen.