1. Von der Polizeidirektion wurde anlässlich der vorliegenden Anfrage für die Straße Rehagen die Unfalllage ausgewertet. Im Auswertungszeitraum (ab 01.01.2022 bis 08.10.2025) sind 47 Verkehrsunfälle (VU) aktenkundig für den o. g. Straßenzug (2 km Länge). Bei 14 VU davon waren Radfahrende oder Fußgänger*innen beteiligt. Es ist kein eindeutiges Muster erkennbar, die Unfallursachen sind vielfältig. Es gibt keine Unfallhäufungsstelle. Eine gefährliche Situation liegt nach Auffassung der Verwaltung im Rehagen nicht vor.
2. Die Verwaltung sieht keine Probleme hinsichtlich der Sichtbarkeit. Anlässlich der Anfrage hat die Verwaltung die Beschilderung und Markierung vor Ort überprüft. Erforderliche Erneuerungsmaßnahmen für dabei festgestellte Auffälligkeiten werden kurzfristig beauftragt. Bedingt durch die aktuell nicht aussagekräftige Unfalllage besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Die Polizei wird das Unfallgeschehen im Blick behalten.
3. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Halten und Parken von Lkw im öffentlichen Straßenraum festgesetzt:
§ 12 Abs. 3a StVO
„Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.“
Die Straße Rehagen ist keinem der vorgenannten Gebiete zuzuordnen, so dass das Parken von Lkw/Zugfahrzeuge mit Anhängern zulässig ist.
Es liegen der Verwaltung keine Erkenntnisse vor, dass ordnungsgemäß abgestellte/geparkte Lkw in der Straße Rehagen zu einer besonderen Gefährdungssituation geführt hätten.
Für das Abstellen/Parken von (Lkw-) Anhängern gelten die Regeln des § 12 Absatz 3 b StVO, wonach mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden darf.
Der Verwaltung liegen aktuell keine Hinweise vor, dass gegen diese gesetzliche Vorgabe in der Straße Rehagen verstoßen würde und dadurch Gefährdungen entstanden wären. Da eine flächendeckende Kontrolle aufgrund der Größe des Stadtgebietes nicht möglich ist, erfolgen Kontrollen in der Regel nur bei entsprechenden Hinweisen auf solche Verstöße. Die Verwaltung wird den Bereich im Rahmen der personellen Ressourcen überprüfen.