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Änderungsantrag von Bezirksratsherrn Klenke (CDU) zu Antrag Nr. 15-1962/2024
"Schutz von Fahrradfahrenden auf der Deisterstraße zwischen Falkenstraße und Dunkelberggang"
Antrag
Der Bezirksrat beschließt:
Der Antrag wird wie folgt ergänzt:
2. a)
Der Fahrragschutzstreifen ist mit Zeichen 237 (Radweg) der Anlage
2 zu § 41 (1) StVO als benutzungspflichtiger Radweg auszuweisen.
2. b)
Auf der Deisterstraße ist im Bereich zwischen Dunkelberggang und
der Lichtsignalanlage (LSA) zur Ricklinger Straße das Zeichen 254 (Verbot
für Radverkehr) der Anlage 2 zu § 41 (1) StVO mit „Blickrichtung“
Schwarzer Bär zu installieren.
2. c)
Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover stellt sicher, dass in
dem geschilderten Bereich - Deisterstraße zwischen Falkenstraße und
Dunkelberggang - und auch auf der stadteinwärts führenden Seite - Deisterstraße
zwischen Deisterstraße 17 und Schwarzer Bär 1 - die Außenbestuhlungen
und die Ausstellflächen für Waren der Gewerbetreibenden
das genehmigte Ausmaß einhalten und die Mindestestbreite des Gehweges
von 2,5 m durchgehend und ganztäglich (24/7) eingehalten wird.
2. d)
Die Ausweisung der Halteverbote in dem Bereich und die Einhaltung
dieser ist zu überprüfen - insbesondere an den Haltepunkte der Linienbusse
- ist stringent sicherzustellen. Gegebenenfalls ist eine Ausschilderung
ergänzend zu bestehenden Bestimmungen der StVO vorzunehmen.
Begründung
Die dargestellten Gehwegbereiche werden ganztäglich stark von Fahrradfahrenden
und mit E-Scootern frequentiert. Personen, insbesondere mobilitätseingeschränkte
Menschen und Nutzerinnen und Nutzer der Linienbusse, werden regelmäßig mindestens abstrakt gefährdet. Aussenbestuhlungen und die Ausstellung von Waren verringern die dringend benötigte Fläche der Gehwege in einem stark frequentierten Bereich.
zu 2. d), Satz 2: Vergleiche Maßnahmen der Verwaltung in der Hohe Straße
(Ausschilderung mit Zeichen 283 [Halteverbot]), trotz bestehender Regelung
der StVO zu Mindestbreite der Fahrbahn.