Drucksache Nr. 15-2199/2023 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Verwendung des Parteilogos auf dem Namensschild des Bezirksbürgermeisters
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 16.11.2023
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2199/2023 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Verwendung des Parteilogos auf dem Namensschild des Bezirksbürgermeisters
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 16.11.2023
TOP 8.1.1.

Bezirksbürgermeister Schulz ist nach eigenen Angaben kein Mitglied der SPD, führt jedoch auf seinem Namensschild das SPD-Logo. Wir sind irritiert darüber, da dies eine Täuschung der Bevölkerung sein könnte. Wir möchten Klarheit darüber erhalten, wie die entsprechenden Regelungen und Vorschriften in solchen Fällen sind.

1) Darf ein offiziell parteiloser Bürgermeister auf seinem Namensschild im Bezirksrat das Logo einer Partei führen?

2) Muss bei Abstimmungen der parteilose Bürgermeister Schulz bei Abstimmungen als parteilos geführt werden?

3) Wenn der Bürgermeister Schulz bei Abstimmungen als parteilos hätte geführt werden müssen und dieses aber nicht erfolgte, sind dann die Abstimmungen seit der Konstituierenden Sitzung ungültig?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

zu 1.:
Der Verwaltung ist kein Rechtssatz bekannt, der gegen eine entsprechende Handlungsweise spricht.
Die Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe ist außerdem nicht an eine formale Parteimitgliedschaft gebunden.

zu 2.:
Das Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) postuliert in § 66 Abs. 2 den Grundsatz der offenen Abstimmung, der ein Höchstmaß an demokratischer Transparenz herstellt. Offene Abstimmungen sind alle Formen der Abstimmung, bei denen das Stimmverhalten durch die übrigen Mitglieder der Vertretung und durch andere anwesende Personen wahrnehmbar ist.

Vorteile der öffentlichen Beschlussfassung sind eine Transparenz nicht nur der Beratungen, sondern auch der Entscheidungen der Vertretung. Zudem soll es leichter sein, die Amtsträger zur Verantwortung zu ziehen. Das SPD-Logo auf dem Namensschild des Bezirksbürgermeisters hindert nicht die offene Abstimmung im Rahmen der persönlichen Mandatsausübung.

zu 3.:
Aus den vorangegangenen Ausführungen leitet sich somit ab, dass zurückliegende Abstimmungen wegen des SPD-Logos auf dem Namensschild nicht rechtswidrig oder ungültig sind.