Antrag Nr. 15-2186/2020:
Sicherstellung der technischen Voraussetzungen für die Teilhabe aller Schüler*innen in Buchholz-Kleefeld am Fernunterricht

Inhalt der Drucksache:

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Sicherstellung der technischen Voraussetzungen für die Teilhabe aller Schüler*innen in Buchholz-Kleefeld am Fernunterricht

Antrag

Der Bezirksrat möge beschliessen:

1. Alle Schüler*innen in Buchholz-Kleefeld erhalten von der LHH leihweise ein für die Zwecke des Fernunterrichts geeignetes digitales Endgerät, sofern sie nicht schon ein solches geeignetes Gerät zur Verfügung haben.

2. Alle Haushalte mit schulpflichtigen Kindern in Buchholz-Kleefeld erhalten - soweit nicht schon anderweitig vorhanden - einen für die Zwecke des Fernunterrichts geeigneten Internet-Anschluss. Dies kann entweder durch die Finanzierung eines entsprechenden Anschlusses seitens der LHH oder aber durch die flächendeckende Versorgung des Stadtbezirks mit kostenlosem WLAN erfolgen.

Begründung


Aus der Antwort der Verwaltung zu der Anfrage 15-1737/2020 F1 (TOP 9.5.1 der Sitzung v. 10.09. d.J.) geht zwar hervor, dass die LHH im Rahmen eines Sofortaustattungsprogramms die Schulen der Stadt mit digitalen Endgeräten versorgen will. Aus der Antwort geht jedoch nicht oder nicht eindeutig hervor, dass sichergestellt wurde bzw. wird, dass dies zu 100% bedarfsdeckend ist. Eine Bedarfsdeckung zu 100% ist jedoch sowohl aus pädagogischen Gründen als auch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit zu gewährleisten.

Im Übrigen greift der Hinweis auf mögliche Fördertöpfe für finanziell herausgeforderte Familien hier eindeutig zu kurz, weil diese das gewünschte Ergebnis dieses Antrags nicht mit Sicherheit gewährleisten. Das gilt sinngemäß auch für den Hinweis, dass es keinen Rechtsanspruch auf einen Internet-Anschluss gibt. Das ist zwar richtig - wenn auch man durchaus argumentieren kann, dass dies dem Recht auf Information unterfallen müsste - aber der vorliegende Antrag zielt eben darauf ab, einen bestimmten Versorgungsstand zu erreichen und nicht, einen präexistenten (oder eben nicht präexistenten) Rechtsanspruch zu bedienen.