Drucksache Nr. 15-2185/2010 E1 S1:
Sicherung von Bauteilen der zum Abriss vorgesehenen denkmalgeschützten Gebäude 44 und 51 auf dem Conti Gelände in Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 10.11.2010
TOP 7.2.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2185/2010 E1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Sicherung von Bauteilen der zum Abriss vorgesehenen denkmalgeschützten Gebäude 44 und 51 auf dem Conti Gelände in Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 10.11.2010
TOP 7.2.1.1.

Beschluss

Die Verwaltung der LHH wird gebeten unverzüglich Gespräche mit der „Wasserstadt GmbH“ aufzunehmen um einmalige Gebäudeteile (siehe Anlage > Fotos) der zum Abriss vorgesehenen denkmalgeschützten Gebäude 44 und 51 auf dem Conti Gelände in Limmer vor einem Abbruch sicherzustellen. – Dabei soll auch die Untere Denkmalschutzbehörde einbezogen werden. Anschließend möge die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover mit der Wasserstadt GmbH prüfen, ob diese Teile in zentralen Neubauten auf dem Gelände der Wasserstadt Limmer integriert werden können.

Entscheidung

Dem Antrag wird im Rahmen der Möglichkeiten gefolgt. Das Anliegen wurde mit der Wasserstadt GmbH und der Hannover Region Grundstücksgesellschaft mbH & Co KG (HRG) kommuniziert. Die Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde hat ergeben, dass im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, Bauteile eines denkmalgeschützten Gebäudes keinen eigenen Denkmalschutzcharakter haben und die Bergung nach Abbruch und Sicherung von Bauteilen sowie Wiederverwendung kein originäres Ziel und Aufgabe der Denkmalpflege ist. Die Untere Denkmalschutzbehörde sichert aber die Unterstützung einer fachgerechten und substanzschonenden Demontage im Zuge einer Abbruchgenehmigung durch entsprechende Auflagen zu. Es liegt zurzeit kein Handlungsbedarf vor, weil der Abbruch der denkmalgeschützten Gebäude 44 und 51 nur bei einem Ausbau des Stichkanals Linden infrage kommen würde. Bei dem Planfeststellungsverfahren zum Kanalausbau ist die Untere Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Da hier voraussichtlich der Abbruch der Gebäude thematisiert wird, kann sie in diesem Verfahren über die Bergung der Teile verfügen.