Drucksache Nr. 15-2182/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Anwendung und Umsetzung der Müllmelde-App
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 07.09.2022
TOP 5.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-2182/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Anwendung und Umsetzung der Müllmelde-App
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 07.09.2022
TOP 5.1.2.

Mithilfe der Müllmelde-App können die Bürgerinnen und Bürger auch Standorte in Bothfeld-Vahrenheide melden, an denen Müll zu finden ist. Ziel ist es, dass dieser zeitnah entfernt und so ein aufgeräumtes Stadtbild hergestellt sowie Umweltverschmutzung reduziert wird. Dies wird sehr begrüßt, auch wenn die Vermeidung der Vermüllung das primäre Ziel sein sollte. Misslich ist jedoch, dass aha nur in bestimmten Fällen zuständig ist. So gibt es in manchen Fällen beispielsweise die Rückmeldung, dass die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Fachbereich Umwelt und Grün weitergeleitet wurde. Wie es dann genau weitergeht und ob der Müll beseitigt wurde, können die Bürgerinnen und Bürger bestenfalls nur über eine eigene Inaugenscheinnahme erfahren. Auch kommt es vor, dass mit Hinweis auf eine Privatfläche etwa mitgeteilt wird, dass in diesen Fällen nichts gemacht werden könnte. Dies, obwohl die Untere Abfallbehörde (z.B. gemäß § 62 i.V.m. §§ 15, 17 KrWG) ggf. tätig werden könnte. Diese unterschiedliche Handhabung ist für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer nachvollziehbar und konterkariert die Zielsetzung und Akzeptanz der Müllmelde-App.

Vor diesem Hintergrund fragt die Grüne Bezirksratsfraktion die Verwaltung

1) Welche verschiedenen Fallkonstellationen ergeben sich bei in Bothfeld-Vahrenheide gemeldetem Müll mit Blick auf die jeweiligen Zuständigkeiten (Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha), Fachbereiche der Stadtverwaltung, Untere Abfallbehörde und ggf. weitere; jeweils mit Rechtsgrundlagen) und wie werden diese im Rahmen der Bearbeitung der Müllmeldungen abgearbeitet (z.B. Entfernung des Mülls, Kommunikationsketten und Rückmeldung an die Bürgerinnen und Bürger)?
2) Wie kann jederzeit sichergestellt werden, dass – unabhängig von den Zuständigkeiten – jede Müllmeldung auch abschließend verfolgt und der Müll beseitigt wird sowie die Bürger und Bürgerinnen entsprechende Informationen erhalten?
3) Inwiefern sind Bündelungen von Zuständigkeiten möglich und werden anvisiert?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1)Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) oder genauer die Stadtreinigung Hannover ist nach § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes in Verbindung mit dem § 4 der Verbandsordnung für die Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen der Landeshauptstadt Hannover zuständig. Über die Kampagne „Hannover.sauber!“ hat die Stadtreinigung mit dem Rat der Landeshauptstadt 2019 (Drucksache Nr. 1240/2018) eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem eine verstärkte Umweltbildung, die Aufstockung der Abfallfahndung und die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Landeshauptstadt. Den Einwohnern*innen der Landeshauptstadt sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten weder bekannt noch möglich diese ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Um den Einwohnern*innen die Meldung „wilder Müllstellen“ komfortable zu gestalten hat die Stadtreinigung, neben den üblichen Kanälen (Telefon, E-Mail oder social media), eine eigene App entwickeln lassen. Mit fast 40.000 Nutzern*innen (stand Juli 2022) kann die App als voller Erfolg bezeichnet werden.
Die entscheidenden Rechtsgrundlagen sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit dem Niedersächsischen Abfallgesetz und dem Niedersächsischen Straßengesetz je nach Art der gemeldeten Ablagerungen. Die Rechtsgrundlagen sind allerdings nicht unbedingt entscheidend für die Zuständigkeit, vielmehr geht es bei der Beseitigung der Ablagerungen um den/die Grundstücksbesitzer*in. Diese Personen oder Körperschaften sind zuständig für die Beseitigung der Ablagerung.

Auf dem Stadtgebiet der Landeshauptstadt können sich daher folgende „Meldeketten“ ergeben:

· Zuständigkeit aha: Die Meldungen werden an die jeweilig zuständigen Fachabteilungen weitergeleitet, unter anderem die Betriebsstätten der Stadtreinigung, die Abfall- und Wertstoffsammlung, Team Wertstoffinsel etc. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den oben aufgeführten Rechtsgrundlagen oder dem Kooperationsvertrag mit der LHH. Die Melder*innen erhalten von aha eine Rückmeldung nach Abschluss der Bearbeitung.

· Zuständigkeit Fachbereiche der Landeshauptstadt: Je nach Grundstücksbesitzenden können unterschiedliche Fachbereiche der LHH betroffen sein unter anderem sind diese FB Umwelt-&Stadtgrün vor allem bei Parks und Grünanlagen, FB Tiefbau, FB Öffentliche Ordnung usw. Die eingehenden Meldungen werden geprüft und an die entsprechenden Fachbereich zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Der/die Melder*in erhält von aha eine so genannte Abgabenachricht, eine weitere Nachverfolgung erfolgt seitens aha nicht.

· Zuständigkeit Untere Abfallbehörde: Die untere Abfallbehörde kann gemäß § 62 KrWG m. E. tätig werden, wenn auf Privatgrundstücken Ablagerungen anfallen, welche in irgendeiner Art eine Gefährdung für die Allgemeinheit oder die Umwelt darstellen, z.B. auslaufende gefährliche Chemikalien. Diese Fälle sind sehr selten. Auch in diesem Falle erhalten der/die Melder eine Abgabenachricht.

· Zuständigkeit „Externe“: Die Meldungen betreffen unter anderem die Haltestellen der Üstra, Supermärkte, Schifffahrsamt usw. Diese werden an die betreffende Stelle gemeldet, eine Abgabenachricht wird versendet.

· Bei Ablagerungen auf Grundstücken von Privatpersonen schreibt aha die Eigentümer*in an und bittet darum die Ablagerung zu entfernen. Eine weitere Verfolgung erfolgt nicht da, solang keine Gefährdung vorliegt (siehe untere Abfallbehörde), auf Privatgrundstücken keine Zuständigkeit bestehen.

Einzelne Meldungen können von dem oben beschriebenen Vorgehen abweichen. Das Backoffice der Abfallfahndung prüft jede eingehende Nachricht auf Zuständigkeit und leitet diese an die betreffende Behörde, intern etc. weiter. Eine Nachverfolgung aller weitergeleiteter Meldungen inklusive Benachrichtigung an den/die Melder*in, außerhalb der Zuständigkeiten der Stadtreinigung, seitens aha können nicht erfolgen.

Zu 2) In Frage 1 sind das Vorgehen, die Zuständigkeiten und die Möglichkeiten der Rückmeldungen beschrieben. Eine komplette Verfolgung jedes Vorgangs ist, seitens aha, nicht leistbar.

Zu 3) Die Stadtreinigung ist im Austausch mit Fachbereichen der Landeshauptstadt, inwieweit eine Bündelung der Zuständigkeiten („Reinigung aus einer Hand“) für einzelne Flächen möglich ist. Auch Beteiligungsunternehmen der Landeshauptstadt werden einbezogen, um Synergieeffekte über Kooperationsvereinbarungen in Betracht zu ziehen. Sobald Ergebnisse vorliegen, wird der Rat der Landeshauptstadt informiert.