Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Antwort der Verwaltung auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Schäden an der Uferzone in der Nähe der Leineinsel
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 14.11.2024
TOP 6.8.
In der Umgebung der Leineinsel wird vermehrt beobachtet, dass Bootsfahrer, insbesondere mit Kanus und Schlauchbooten, unkontrolliert die Uferböschungen hinauf- und heruntertragen. Dies führt zu erheblichen Schäden an den Uferzonen. Der Grund hierfür liegt darin, dass es keine offiziellen Ein- oder Ausstiegsmöglichkeiten in Richtung Stadt gibt, um beispielsweise am Leinewehr umzutragen.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Wie plant die Verwaltung, die bestehenden Schäden an den Böschungen möglichst gering zu halten, diese zu sanieren und weitere Beschädigungen zu vermeiden?
2. Unter dem Gesichtspunkt, weitere Schäden zu vermeiden und gleichzeitig Freizeit und Sport auf der Leine zu fördern, fragen wir, welche Möglichkeiten die Verwaltung sieht, eine offizielle Einsetzstation zu realisieren?
3. Falls eine Einsetzstation nicht umgesetzt werden soll: Welche alternativen Möglichkeiten sieht die Verwaltung, weitere Schäden an der Uferzone zu verhindern?
Antwort der Verwaltung:
Zu 1. Die auf dem Foto der Anfrage gezeigte flache Uferböschung ist die offizielle Ein- und Ausstiegsmöglichkeit im Unterwasser der festen Wehrschwelle an der Leineinsel, die sich seit Jahren bewährt hat und bei der es bisher zu keinen Beanstandungen der Nutzer*innen kam. Das Uferprofil in dem Bereich ist sehr flach, in der Wasserwechselzone mit Wasserbausteinen und im oberen Bereich mit Kies befestigt. „Erhebliche Schäden an den Uferzonen“ können von der Verwaltung nicht bestätigt werden. Der Bereich befindet sich seit Jahren in einem stabilen Zustand, auch nach Hochwasserereignissen. Maßnahmen in diesem Bereich sind nicht geplant. Im Oberwasser der Wehrschwelle befindet sich am linken Ufer eine Steganlage, die die Umsetzmöglichkeit komplettiert.
Bei einer Ortsbegehung an der Leineinsel wurden keine erheblichen Schäden festgestellt. Die Verwaltung sieht daher keinen Handlungs- oder Sanierungsbedarf an den Ufern in dem angesprochenen Bereich.
Zu 2. Wie bereits zu 1. erläutert, handelt es sich bei dem befestigten Uferbereich um die offizielle Ein- und Ausstiegsstelle im Unterwasser, die bisher zu keinen Problemen in der Unterhaltung oder bei den Nutzer*innen geführt hat.
In der Anlage 1a zur Informationsdrucksache 0194/2015 „Machbarkeitsstudie Bootsanlege- und Einsetzstellen“ wird eine Umtragestelle am Döhrener Wehr beschrieben. Sie ist eine öffentlich nutzbare Umtragestelle, die für den privaten und vereinsgebundenen, nicht motorisierten Wassersport auf Leine, Ihme und den Kanälen erforderlich ist. Sie befindet sich auf der Südseite des Wehres und liegt in Zuständigkeit der Region Hannover. Dies ist der kürzeste Weg, vom Leineabschnitt oberhalb des Wehres umzusetzen.
Diese in der Anfrage benannte Stelle liegt am nördlichen Ufer unterhalb des Wehres am Rande des LSG HS4 Obere Leine. Eine bauliche Anlage ist an dieser Stelle nicht zulässig. Die informelle Nutzung als Bootseinsatzstelle über die öffentliche Grünfläche ist jedoch erlaubt. In der LSG-Verordnung „Obere Leine“ ist das Paddeln in diesem Leineabschnitt ausdrücklich von den Verboten ausgenommen.
In der o. g. Machbarkeitsstudie wird diese Stelle nicht in der Liste der prioritär auszubauenden Einstiegstellen genannt, u.a. wegen der LSG-Verordnung.
Zu 3. Wie bereits zu 1. erläutert, kann die Verwaltung keine nennenswerten Schäden an der Einsetzstelle feststellen. Diese ist naturnah mit Wasserbausteinen und Kies befestigt und hat in der Vergangenheit zu keinen Problemen geführt. Die Einsetzstelle ist an die flachen Uferbedingungen sehr gut angepasst. Diese Einsetzstelle weiter flussabwärts zu verschieben, um an steilere Uferbereiche zu gelangen, würde einerseits einen wesentlichen Eingriff in die Natur vor Ort bedeuten und andererseits mit längeren Umtragestrecken für die Nutzer*innen verbunden sein. Eine Notwendigkeit für eine solche Maßnahme, die im Übrigen auch die knappen Haushaltsmittel belasten würde und wegen der LSG-Verordnung schwer umzusetzen wäre, ist nicht zu erkennen.