Drucksache Nr. 15-2170/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Was geschieht mit der Gastwirtschaft Wichmann?
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 12.09.2019
TOP 8.1.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2170/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Was geschieht mit der Gastwirtschaft Wichmann?
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 12.09.2019
TOP 8.1.3.

Das unter Instandhaltungssatzung stehende Gebäude der früheren Gastwirtschaft Wichmann wurde weitgehend niedergerissen. Nur ein Teil der Ost- und der Nordfassade stehen noch und sind schutzlos der Witterung preisgegeben.
Seit dem Vollzug der Abrissarbeiten ist jedoch kein Baufortschritt zu verzeichnen. Eine Baugenehmigung soll jedoch bereits erteilt worden sein.
Wir fragen deshalb die Verwaltung,
1.) Ist der Verwaltung der Grund für den Stillstand der Bauarbeiten auf dem Grundstück der ehemaligen Gaststätte Wichmann bekannt?
2.) ggf. wenn nicht, kann die Verwaltung beim Investor entsprechend nachfragen und dem Bezirksrat die Antwort mitteilen?
3.) wie stellt das Bauordnungsamt sicher, dass die noch stehenden historisch wertvollen Fassadenteile gesichert und erhalten werden?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2. Nein, eine Baugenehmigung wurde im Februar 2019 erteilt. Mit Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht zwingend ein Baubeginn verbunden. Die Genehmigung hat drei Jahre Gültigkeit, in der Zeit kann der Bauherr mit dem Bau beginnen. Verlängerungen nach drei Jahren sind auf Antrag möglich.
Eine Rückfrage zum Stand der Bauarbeiten beim Investor hat ergeben, dass inzwischen die zum Umsetzen der Baugenehmigung erforderlichen Rohbauarbeiten beauftragt wurden. Das beauftragte Unternehmen ist z. Zt. noch auf einer anderen Baustelle tätig. Der Investor geht von einem Beginn der Rohbauarbeiten in diesem Jahr aus.

Zu 3. Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz.
Für das Baugrundstück Hildesheimer Straße 230 besteht jedoch eine Erhaltungssatzung gem. §172 BauGB .
Ziele der Erhaltungssatzung für das Gesamtensemble ist der Erhalt
- der Kubatur (nicht unbedingt im Original)
- der äußeren Anmutung, die durch Fachwerk und ein dominantes ziegelgedecktes Satteldach mit Krüppelwalm ohne Einschnitte mit zurückhaltend dimensionierten
Gauben geprägt ist
- des Remisengebäudes an der südlichen Grundstücksgrenze
- des Giebels des Krüppelwalmdaches zur Straßenseite
- des tiefen Vorgartens einschließlich des an der südlichen Grundstücksgrenze vorhandenen Kastanienbaums

Der Umfang des Rückbaus der ehemaligen Gastwirtschaft wurde sorgfältig in Abstimmung mit einem erfahrenen Architekturbüro festgelegt.
Die erhaltenen Fassadenteile sind so gesichert, dass sie wie beabsichtigt in das wieder zu errichtende Gebäude integriert werden können.