Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Die Verwaltung hat bei der Auswahl von Wahllokalen grundsätzlich das Ziel, nur Räumlichkeiten zu berücksichtigen, die einen uneingeschränkt barrierefreien
Zugang ermöglichen. In der Praxis kann das nicht immer gelingen, da geeignete Räumlichkeiten nicht flächendeckend zur Verfügung stehen. Neben der Barrierefreiheit sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, so sollten die Wahllokale zentral gelegen und gut zu erreichen sein (auch dies dient dem Aspekt der Inklusion), sie sollten grundsätzlich in öffentlichen Gebäuden liegen und müssen von der Art und Größe geeignet sein.
Das Wahlamt konzentriert sich bei der Barrierefreiheit vorrangig auf das Kriterium einer rollstuhlgerechten Zugangsmöglichkeit zum Wahlraum und fragt bei der Buchung/Anmietung der Räume in Anlehnung an die einschlägigen DIN-Vorschriften mit einem gesonderten Fragebogen insbesondere ab, ob eine Person mit Rollstuhl den Weg zu den Wahlräumen selbständig bewältigen kann. Konkret werden die folgenden Punkte abgefragt:
· Komplett ebenerdiger Zugang (Treppen, Stufen o. Schwellen)
· Rampen
· Aufzüge
· Türbreiten
· ggf. Grund für fehlenden rollstuhlgerechten Zugang
· Sonstige Einrichtungen
Durch den Fragebogen werden die Vermieter*innen bzw. Hausmeister*innen für das Anliegen sensibilisiert, für einen möglichst barrierearmen Zugang zum Wahlraum zu sorgen. Außerdem wird im Rahmen der Nutzungs- oder Mietanfrage für die Wahlräume schriftlich darauf hingewiesen, dass Wahlräume im Erdgeschoss einzurichten sind und dass dies in anderen Etagen grundsätzlich nur möglich ist, sofern die Wahlräume dort rollstuhlgerecht erreichbar sind, etwa über einen Aufzug. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Wahlamt möglich.
Es werden - unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse - vorrangig Räume mit rollstuhlgerechter Zugangsmöglichkeit ausgewählt.
1.
Den Aspekt eines rollstuhlgerechten Zugangs prüft das Wahlamt im Vorfeld der Wahl anhand des von den Vermieter*innen oder Hausmeister*innen ausgefüllten Fragebogens zur Barrierefreiheit. Zweifelsfälle und offene Fragestellungen werden vom Wahlamt durch Rücksprachen oder Begehungen vor Ort geklärt. Anschließend werden die Wahlräume in die Rubriken „rollstuhlgerecht“, „rollstuhlgerecht mit Hilfe“ oder „nicht rollstuhlgerecht“ eingestuft.
Der städtische Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist nicht grundsätzlich an der Auswahl und Überprüfung der Wahlräume beteiligt. Allerdings wurde und wird auch in Zukunft bei Bedarf immer wieder die Expertise dieser Stelle zum Thema Barrierefreiheit eingeholt.
Eine Überprüfung der Zugangssituation für knapp 400 Wahlräume in rund 150 Gebäuden und der Einhaltung sämtlicher Kriterien am Wahltag ist logistisch nicht möglich. Insofern ist das Wahlamt u.a. auch auf entsprechende Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen und geht sowohl im Vorfeld als auch im Nachgang zu den jeweiligen Wahlen allen Hinweisen auf Mängel oder konstruktiven Vorschlägen nach, um die Situation für alle mobilitätseingeschränkten Wähler*innen zu verbessern.
2.
Mit der Wahlbenachrichtigungskarte werden alle wahlberechtigten Personen bereits mehrere Wochen vor dem Wahltermin darüber informiert, wo sich ihr Wahllokal befindet und ob dieses über eine rollstuhlgerechte Zugangsmöglichkeit verfügt. So enthielt beispielsweise die Wahlbenachrichtigungskarte zur Landtagswahl 2022 den Hinweis, dass die Wahlräume in der Grundschule Hoffmann-von-Fallersleben-Schule rollstuhlgerecht, bzw. am Schulstandort der ehemaligen FöS Albrecht-Dürer-Schule nicht rollstuhlgerecht erreichbar sind.
Für konkrete Rückfragen zur Barrierefreiheit ist zudem die Rufnummer eines Info-Telefons angegeben. Hier kann über die Situation vor Ort im Wahllokal informiert, die Klärung konkreter Problemlagen besprochen und ggf. eine mögliche Alternative aufgezeigt werden.
Eine mögliche Alternative besteht beispielsweise darin, auf ein beliebiges für die persönliche Situation besser geeignetes Wahllokal desselben Wahlkreises auszuweichen. Diese Möglichkeit besteht bei Bundestags-, Landtags-, Europa- und Direktwahlen (Regionspräsident*in / Oberbürgermeister*in). Hierzu müssen die Wahlberechtigten lediglich einen Wahlschein beantragen und diesen bei der Vorsprache in dem ausgewählten Wahllokal vorlegen.
Als Alternative zur persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal wird mittlerweile von bis zu 40% aller Wählenden auch die Briefwahl genutzt, die bequem persönlich, schriftlich, online, per E-Mail und inzwischen auch per Smartphone mittels des auf der Wahlbenachrichtigungskarte aufgedruckten QR-Codes beantragt werden kann.
Mängel, von denen das Wahlamt Kenntnis erhält, werden mit den Hausmeister*innen bzw. den Vermieter*innen der Wahlräume besprochen, um diese ggf. durch kleinere Maßnahmen (z. B. bessere Ausschilderung, Feststellen einer Eingangstür) zu beheben.
Das Wahlamt kann als kurzfristiger Nutzer bzw. Mieter der Wahlräume keine baulichen Veränderungen veranlassen. Auch stellt der Gesetzgeber keine Haushaltsmittel für das Ziel, möglichst viele Wahllokale barrierefrei einzurichten, zur Verfügung.
Eine positive Entwicklung erwarten wir allerdings mittel- bis langfristig durch die laufenden Schulsanierungsprogramme, da ein Großteil der städtischen Wahlräume in Schulen eingerichtet ist. Im Rahmen der Sanierungen werden, sofern dies baulich möglich ist, Lösungen realisiert, die den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen. Neben der Barrierefreiheit im baulichen Sinne geht es hier auch um Maßnahmen bezüglich Hörsamkeit (z. B. durch Akustikdecken, Wandpaneele und Pinwände), aber auch bezüglich Sehen nach DIN EN 12464-1 (z.B. Anpassung der Beleuchtung, Anschlüsse für Lesegeräte oder Leitsysteme). Dies dürfte sich entsprechend positiv auf die Zugangsmöglichkeit bei den Wahlen auswirken und weitere Bedarfe von Menschen mit Behinderung berücksichtigen.