Drucksache Nr. 15-2148/2023 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beidseitiges Halteverbot Rauschenplatstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 01.11.2023
TOP 8.4.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-2148/2023 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beidseitiges Halteverbot Rauschenplatstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 01.11.2023
TOP 8.4.3.

Seit dem 28.02.2023 gilt in der Rauschenplatstraße ein Halteverbot, das nach Einwänden von Anliegern auf die Zeiten Mittwoch – Freitag von 9 -13 Uhr befristetet wurde. Anlieger*innen hatten ihr Unverständnis an bzgl. dieser plötzlichen, nicht angekündigten Maßnahme zum Ausdruck gebracht.

Begründet wurde das befristete Halteverbot von der Verwaltung mit der fehlenden gesetzlich vorgesehenen Durchfahrbreite im Falle parkender Fahrzeuge. Konkret hatte die Müllabfuhr Probleme geäußert, die Häuser hier zu bedienen, ohne die Gehsteige zu überfahren.


Vor diesem Hintergrund fragt die SPD-Bezirksratsfraktion die Verwaltung:
1. Wäre es nicht sinnvoll gewesen, vorab die die betroffenen Anlieger*innen zu informieren, schließlich ist nach den Einwänden ein Kompromiss gefunden worden? (Stichwort: Beteiligung von Bürger*innen)

2. Wie sollen Paketdienste, Dienstleister (z.B. Handwerker, Pflegedienste), Rettungswagen die Anlieger*innen in der Zeit des Halteverbotes erreichen?
3. Gibt es in weiteren Straßen der Umgebung (auch des Stadtbezirks) vergleichbare Situationen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1:
In der Regel werden Anlieger*innen nicht an Entscheidungen der Stadtverwaltung bei den Aufgaben der laufenden Verwaltung beteiligt.
Für die Beteiligung der Anlieger*innen durch die Verwaltung ist ein sehr hoher Verwaltungsaufwand notwendig. Die Verwaltung wird in gleichgelagerten Fällen das für den Bezirksrat Bothfeld-Vahrenheide zuständige Stadtbezirksratsmanagement beteiligen.
Zu 2:
Nach § 35 Abs. 7a StVO haben Paketdienste Sonderrechte und können daher bei analoger Anwendung dieser Vorschrift zur Durchführung der Anlieferung kurzzeitig im Haltverbot stehen.
Bei anderen Dienstleistern wird im Einzelfall geprüft, ob Ausnahmegenehmigungen von der Haltverbotsregelung erteilt werden können.
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass bei einer Straßenbreite von 4,50 m, wie auf der kompletten Länge der Rauschenplatstraße, ein gesetzliches Haltverbot nach der Straßenverkehrsordnung vorliegt. Auch das halbhohe Parken auf dem Gehweg ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig.
Zu 3:
Haltverbote für die Müllentsorgung werden immer im Einzelfall auf Antrag des Zweckverbandes Region Hannover geprüft. Diese Einzelfallprüfung wird die Verwaltung auch bei vergleichbaren, baulich gestalteten Straßen im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide durchführen.