Drucksache Nr. 15-2132/2010 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage zu Überwachungspflichtigen Anlagen im Stadtbezirk und deren Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 03.11.2010
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-2132/2010 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage zu Überwachungspflichtigen Anlagen im Stadtbezirk und deren Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 03.11.2010
TOP 8.1.1.

In Anlehnung an die Informationen des Gewerbeaufsichtsamtes in der Sitzung des Stadtbezirksrats vom 6.10., die viele Fragen offen ließen, stellt sich die Frage nach den Ausmaß der im Stadtbezirk befindlichen Überwachungspflichtigen Anlagen und deren notwendigen Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden.

Wir fragen deshalb die Verwaltung:
1. Welche bzw. wie viele Überwachungspflichtige Anlagen in den Kategorien Mülltrennung, Baustoffverwertung, Verwendung sekundärer Brennstoffe, sowie verarbeitende Betriebe von Zement, Kohle, Erdöl und Derivate befinden sich im Stadtbezirk Misburg/Anderten ?

2. Welche Auflagen erhielten die Betreiber bezüglich der Einhaltung von Luft-, Lärm- und Umweltschutz auch im Bereich Vorsorgemaßnahmen zur Lagerung besonderer Stoffe und Arbeitsschutz ?
3. In welchen Abständen wurden die Betriebe auf welche Weise überwacht mit welchen Ergebnissen bzw. wie häufig mussten welche zusätzlichen Auflagen erteilt und deren Umsetzung überprüft werden ?

Zunächst weist das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) auf folgende Definitionen hin:
Im Sprachgebrauch der Gewerbeaufsicht ergeben sich Überwachungspflichtige (oder Überwachungsbedürftige) Anlagen aus der Betriebssicherheitsverordnung, z. B. Aufzüge, Druckbehälter, Dampfkessel. In der Anfrage war dies aber wohl nicht gemeint, sondern die Überwachung von genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG -. Unter dieser Voraussetzung teilt das Gewerbeaufsichtsamt folgende Informationen zu den Einzelfragen der Anfrage mit:



Antwort des Gewerbeaufsichtsamtes zu Frage 1:
Die exakten Grenzen des Stadtbezirks sind im GAA Hannover nicht bekannt. Eine Aufstellung der genehmigungspflichtigen Anlagen orientiert sich daher an den im Internet abschätzbaren Grenzen. Danach sind im Stadtbezirk 8 Anlagen vorhanden, die dem Abschnitt 8 (Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen) des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) zuzuordnen sind. 3 Anlagen sind dem Abschnitt 2 (Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe) zuzuordnen, und 8 Anlagen sind den weiteren Anhängen der 4. BImSchV zuzuordnen.

Antwort des Gewerbeaufsichtsamtes zu Frage 2:
Bei der Genehmigung derartiger Anlagen werden im Hinblick auf den Immissionsschutz die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm umgesetzt. Die Einhaltung der Anforderungen werden durch Kontrollen des GAA Hannover und durch Messungen von nach dem BImSchG anerkannten Messinstituten überwacht. Außerdem ist das GAA Hannover durch § 52 BImSchG verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung regelmäßig zu überprüfen und, soweit sich z. B. der Stand der Technik geändert hat, zu verschärfen.

Antwort des Gewerbeaufsichtsamtes zu Frage 3:
Eine Aufstellung, wie in der Frage gefordert kann von hier nicht geleistet werden. Allgemein ist festzuhalten, dass in der Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsverwaltung festgelegt ist, dass Anlagen,
  • die von der EU-Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst werden oder in vollem Umfang der Störfallverordnung unterliegen mindestens einmal pro Jahr kontrolliert werden müssen
  • die die Grundpflichten der Störfallverordnung zu erfüllen haben oder die in einem öffentlichen Verfahren zu genehmigen wären einmal in 2 Jahren kontrolliert werden müssen,
  • bisher nicht erfasste Anlagen einmal in 4 Jahren kontrolliert werden müssen.

Neben dieser allgemeinen Überwachungspflicht ist die Gewerbeaufsichtsverwaltung durch die Dienstanweisung verpflichtet, Beschwerden, Unfallanzeigen, Meldungen von Sachverständigen über Mängel an Anlagen prioritär nachzugehen. Auch hierbei werden häufig Kontrollen in den Betrieben durchgeführt. Ein weiterer Punkt, der zu Betriebsbesuchen führt, ist die Aufgabe der Gewerbeaufsicht, Betriebe bei der Planung von Änderungen zu beraten.