Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Quadrocopter im Stadtbezirk Ricklingen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 09.10.2014
TOP 6.2.3.
In letzter Zeit fallen vermehrt „Quadrocopter“ (flugfähige Minidrohnen) auf, die zumeist von Jugendlichen gestartet werden, insbesondere rund um das Freizeitheim Ricklingen, im zero:e-Park und im Landschaftschutzgebiet „Obere Leine“. Diese sind in aller Regel nicht mit einer Kamera ausgestattet. Anwohner im Bereich Kreipeweg/Nordfeldstraße haben nunmehr verärgert berichtet, dass durch einen mit Kamera ausgestatteten Quadrocopter im Internet Luftbildaufnahmen mit 360° Panoramen für diesen Bereich hochgeladen wurden. Durch die Zoom-Funktion dieses Videos können Details von Grundstücken, Wohnungen, Hinter- bzw. Innenhöfen problemlos betrachtet werden.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Sind der Verwaltung Quadrocopterflüge (Drohnenflüge) insbesondere im Stadtbezirk Ricklingen und im Landschaftsschutzgebiet „Obere Leine“ im Bereich der Ricklinger Deichwiesen bekannt?
2. Ist der Aufstieg von Quadrocoptern mit den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung „Obere Leine“ vereinbar?
3. Ist es nach dem Luftverkehrsgesetz/der Luftverkehrsverordnung zulässig, derartige Panoramen im Internet hochzuladen?
Antwort der Verwaltung:
Zu Frage 1: Drohnenflüge sind der Verwaltung bislang weder im Stadtbezirk Ricklingen noch im Landschaftsschutzgebiet „Obere Leine“ bekannt gewesen.
Zu Frage 2: Nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Obere Leine" ist es in den Schutzzonen I und II verboten, die Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören. Beispielhaft werden in der Verordnung auch Modellflugkörper aufgeführt.
Ein Verstoß ist nach § 6 Abs. 1 bußgeldbewehrt, wenn ohne Freistellung oder Befreiung gegen die Regelungen des § 3 verstoßen wird. Die Zuständigkeit für die die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Landschaftsschutzgebiet liegt bei der Region Hannover.
Zu Frage 3: Die private Nutzung von Flugmodellen in Quadrocopterbauweise (mit nicht mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse) im Rahmen der Sport- oder Freizeitgestaltung ist genehmigungsfrei möglich und nicht durch Regelungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bzw. der Luftverkehrsverordnung (LuftVO) beschränkt.
Luftfotografie und Luftbildaufnahmen sind ebenfalls genehmigungsfrei möglich. Eine hierfür früher bestehende gesetzliche Genehmigungspflicht ist seit dem Jahr 1990 entfallen. Lediglich Luftbilder militärischer Einrichtungen bzw. Vorgänge sind nach Maßgabe des § 109g Abs. 2 des Strafgesetzbuches strafbewehrt.
Daher unterliegen Luftbildaufnahmen und ihre Verbreitung im Internet nur den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die auch für konventionelle Fotoaufnahmen auf dem Boden gelten. Insbesondere sind bei Luftaufnahmen und ihrer Verbreitung die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte Betroffener zu beachten. Im Falle einer Verletzung kommen privatrechtliche Abwehransprüche der Betroffenen in Betracht, die diese erforderlichenfalls im Zivilrechtsweg gegen den Fotografen gelten machen können.
Hingegen bedarf es nach den luftverkehrsrechtlichen Regelungen einer Aufstiegserlaubnis nach § 16 Abs. 1 LuftVO, soweit bei der o.g. privaten Nutzung der Quadrocopter die Gewichtsgrenze von 5 Kilogramm übersteigt oder – unabhängig von seinem Gewicht – sein Einsatz nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken, sondern zu sonstigen, insbesondere gewerblichen Nutzungszwecken erfolgt (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs). Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Luftfahrtbehörde für Niedersachsen, die u.a. auch zu prüfen hat, ob eine beabsichtigte gewerbliche Nutzung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO). Gemäß § 43 Zf. 20 LuftVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 LuftVO den Luftraum nutzt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 LuftVO erteilten Erlaubnis verstößt.