Drucksache Nr. 15-2095/2006:
Bebauungsplan Nr. 1628, westlich Anderter Straße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
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15-2095/2006
3
 

Bebauungsplan Nr. 1628, westlich Anderter Straße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 1628
    - Festsetzung von Gewerbegebiet zur planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes, Ausschluss von Einzelhandel -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen.
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte wurden eingehend geprüft. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf unterschiedliche Auswirkungen für Frauen und Männer hinweisen. Der Ausschluss von Einzelhandel soll eine Schwächung der integrierten Standorte, wie z. B. Meyers Garten, verhindern. Damit soll erreicht werden, dass dort auch die älteren sowie die behinderten Menschen und nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen weiterhin wohnungsnah einkaufen können.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 24.6.1999 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1628 beschlossen. Zielsetzung des Bebauungsplanes ist, Einzelhandel auszuschließen und dadurch die vorhandene Gebietsstruktur mit produzierendem Gewerbe und Handwerksbetrieben zu sichern und zu stärken. Außerdem sollen durch den Ausschluss des Einzelhandels negative Auswirkungen auf die Zentren von Misburg und Anderten vermieden werden.

Für das Plangebiet existiert zurzeit kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in Art und Maß der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nach der benachbarten vorhandenen Bebauung richtet. Das Gebiet hat bereits jetzt den Charakter eines faktischen Gewerbegebietes. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird dieser vorhandene Gebietscharakter für die Zukunft festgeschrieben und der Gefahr einer schleichenden Veränderung begegnet.

Das Plangebiet und sein Umfeld zeichnen sich vorwiegend durch Gewerbe-, Industrie- und Handwerksbetriebe aus. Vorhandene Wohnnutzungen sind als Ausnahme anzusehen und wurden in der Vergangenheit jeweils unter Bezugnahme auf eine Wohnnutzung für Betriebsangehörige genehmigt. Einer Erweiterung der Wohnfunktionen über den im Gewerbegebiet üblicherweise zulässigen Rahmen soll durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes entgegen gewirkt werden. Vorhandene Wohnnutzungen genießen gleichwohl Bestandsschutz.

Der Druck zur Errichtung von unterschiedlichen Einzelhandelsbetrieben an der Anderter Straße, die sich an Autokunden richten, nimmt an der Anderter Straße zu. Einzelhandelsnutzungen sind aber aus mehreren Aspekten in diesem Gebiet städtebaulich nicht erwünscht:

  • Durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben werden vorhandene gewerbliche Nutzungen verdrängt. Ziel ist jedoch eine Stärkung dieser vorhandenen Gebietsstruktur.
  • Der Standort ist aufgrund der Lage in einem überwiegend gewerblich-industriell geprägten Umfeld nicht integriert. Es ist zu erwarten, dass die Kundschaft nahezu ausschließlich mit dem PKW anreisen müsste.
  • Die Nahversorgung für das weiter östlich gelegene Wohngebiet an der Portlandstraße ist bereits gesichert. Es besteht kein weiterer Bedarf an Einzelhandel.
  • Es wird befürchtet, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsnutzungen zu einer Schwächung der bestehenden integrierten Einzelhandelslagen in den Stadtteilzentren von Misburg und Anderten führt.

Durch den Plan soll lediglich die Art der Nutzung (Gewerbegebiet, Ausschluss von Einzelhandel) festgesetzt werden.

Aufgrund der geringen Regelungstiefe dieses Bebauungsplans wird in diesen bisher unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB der sich aus der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung) wird nicht vorbereitet oder begründet, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt, deshalb soll zur Aufstellung das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird abgesehen.

Durch die Planung wird gegenüber der bestehenden Situation kein zusätzlicher Eingriff in den Naturhaushalt ermöglicht, so dass keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.

61.12 
Hannover / 25.10.2006