Drucksache Nr. 15-2047/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Dauer-Gerüst Schwarzer Bär
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 30.09.2015
TOP 10.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2047/2015 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Dauer-Gerüst Schwarzer Bär
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 30.09.2015
TOP 10.3.1.

Seit beinahe drei Jahren steht nun schon ein Gerüst am Haus Schwarzer Bär 7. Dieses Gerüst wird voraussichtlich noch mindestens zwei weitere Jahre dort stehen. Die Aufstellung dieses Gerüstes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung nicht nur der Mieter, sondern auch aller Nachbarn, der Gewerbetreibenden am Ort sowie eine Verschandelung des gesamten Schwarzen Bär dar.
Durch die Verengung von Fuß- und Radweg sowie Einschränkung der Sicht für die Verkehrsteilnehmer stellt das Gerüst obendrein eine deutliche Verkehrsgefährdung dar.
Grund für das Gerüst soll eine marode Fassade sein, deren herabfallende Teile Passanten gefährden.

Ich frage daher die Verwaltung:

1. Entrichtet der Verursacher zumindest Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche – vergleichbar den Gebühren für die Außengastronomie. Wenn nein, warum nicht?
2. Welche Maßnahmen unternimmt die Stadt, um die Verkehrsgefährdung abzustellen?
3. Warum stellt die Stadt nicht in einer Ersatzvornahme zumindest provisorisch die Sicherheit der Fassade wieder her und stellt sie dem Verursacher/Eigentümer in Rechnung?

Antwort

zu 1.:
Sondernutzungsgebühren werden nach unserer Kenntnis von der zuständigen Stelle im FB Tiefbau / Straßenverkehrsbehörde erhoben. Ob der Eigentümer diese fristgerecht bezahlt oder sie schuldig bleibt, wissen wir nicht, sie werden im Zweifel angemahnt und erforderlichenfalls vollstreckt.
zu 2.:
Eine Verkehrsgefährdung liegt nicht (mehr) vor. Die absturzgefährdeten Gauben wurden baulich gesichert, das Gerüst sichert evtl. noch bestehende Putzablösungen. Es ist überwiegend nur noch Baugerüst, da der Eigentümer Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zur denkmalrechtlichen Genehmigung beantragt und genehmigt (Januar 2015) bekommen hat.
Die Sicherheit ist bei den Gauben durch den Eigentümer auf unser ständiges Insistieren hin tatsächlich hergestellt worden und provisorisch hinsichtlich der Putzrisse (durch die Gerüststellung).
zu 3.:
Sicherung bestehender baulicher Mängel im Wege der Ersatzvornahme bedeutet immer den geringsten (angemessenen) Eingriff zur Abwendung einer konkret vorliegenden Gefahr zu wählen. Das ist mit der durch uns initiierten Gerüststellung vor 2 Jahren geschehen. Seit dem 01. April 2015 wurde das von uns veranlasste Gerüst durch eines ersetzt, das vom Eigentümer veranlasst wurde.
Die Fassade im Wege der Ersatzvornahme ohne Gerüst zu sichern, könnte nur das Abschlagen der betroffenen Putzstellen bedeuten, damit ist dem Baudenkmal noch lange nicht geholfen. Jede weitergehende durch uns im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Maßnahme wäre schon Instandsetzung und Sanierung, deren Kosten im höheren 6-stelligen Bereich lägen. Aufgabe der LHH ist das (zunächst) nicht.