Drucksache Nr. 15-2025/2021 S1:
Geschwinidgkeitsreduzierung auf der Wunstorfer Straße in Höhe Tegtmeyerstraße auf Tempo 30 km/h
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 22.09.2021
TOP 5.5.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2025/2021 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Geschwinidgkeitsreduzierung auf der Wunstorfer Straße in Höhe Tegtmeyerstraße auf Tempo 30 km/h
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 22.09.2021
TOP 5.5.1.

Beschluss


Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird gebeten, im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als zuständigem Baulastträger und dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, auf der Wunstorfer Straße (B 441) im Bereich der Tegtmeyerstraße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gem. § 45 (9) StVO i.V.m. VwV-StVO Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, XI., anzuordnen.

Entscheidung


Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Die aktuell gültige Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet zur Ausweisung von Geschwindigkeitsreduzierungen im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

Nach der o.g. Verwaltungsvorschrift ist besteht die Verpflichtung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, wenn die Einrichtung einen direkten Zugang zu der Tempo 50 Straße hat, oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (je nach Einrichtung z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, Parkraumsuchverkehr, Fahrbahnquerungen, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.

Anders als früher muss jetzt nicht mehr eine besondere Gefährdungslage (insbesondere Unfälle) vorliegen, um rechtssicher eine Temporeduzierung anordnen zu können.

Es ist jedoch zwingend zu prüfen, ob eine allgemeine Gefährdungslage gegeben ist.
Eine allgemeine Gefährdungslage liegt nur dann nicht vor, wenn das Queren der Straße im unmittelbaren Nahbereich der Einrichtung bereits durch eine Lichtsignalanlage (LSA) gesichert ist, da die Querung der Straße im Zuge einer LSA die verkehrssicherste Option darstellt. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 könnte in solchen Bereichen dazu führen, dass keine Bündelung mehr an den dafür vorgesehenen, lichtsignalgeregelten Querungsstellen erfolgt, sondern die Fahrbahnen auch an unübersichtlicheren Stellen überquert werden. Das könnte unter Berücksichtigung der dort vorhandenen Verkehrsstärken - insbesondere bei 2-streifigen Fahrbahnen - das Unfallrisiko erhöhen.
Im Bereich Wunstorfer/Tegtmeyerstraße gibt es eine LSA, die den evtl. Querungsbedarf der beiden genannten Einrichtungen sichert.
Die Verwaltung weist ergänzend darauf hin, dass weder das BMVI noch eine andere Bundes- oder Landesbehörde für die Wunstorfer Straße als Baulastträger zuständig ist – dies ist auf gesamter Länge die Stadt Hannover.