Drucksache Nr. 15-2024/2012 S1:
Barrierefreie Wahllokale
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 26.09.2012
TOP 7.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2024/2012 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Barrierefreie Wahllokale
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 26.09.2012
TOP 7.3.1.

Beschluss

Die Verwaltung wird gebeten bei der Auswahl von Wahllokalen nur solche Räumlichkeiten zu wählen, bei denen ein barrierefreier Zugang möglich ist. Sofern die Verwaltung die Auswahl der Wahllokale nicht in eigener Verantwortung trifft ist sie aufgefordert, in diesem Sinne aktiv zu werden.

Entscheidung

Die Verwaltung ist bei der Auswahl von Wahllokalen grundsätzlich bestrebt, nur Räumlichkeiten zu berücksichtigen, die einen uneingeschränkt barrierefreien Zugang ermöglichen. In der Praxis kann das nicht immer gelingen, da geeignete Räumlichkeiten nicht flächendeckend zur Verfügung stehen. Neben der Barrierefreiheit sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, so sollten die Wahllokale zentral gelegen und gut zu erreichen sein (auch dies dient dem Aspekt der Inklusion), sie sollten grundsätzlich in öffentlichen Gebäuden liegen und müssen von der Art und Größe geeignet sein. Derzeit sind in Hannover ca. 66 % der 386 Wahllokale uneingeschränkt barrierefrei, in Linden-Limmer liegt die Quote bei ca. 80 % (nur bei der Ihmeschule und der Helene-Lange-Schule sind Einschränkungen vorhanden).

Es sei angemerkt, dass in den Wahlgesetzen kein absoluter Rechtsanspruch auf Barrierefreiheit enthalten ist und die entsprechenden Regelungen „weich“ formuliert sind. So ist beispielsweise auch in der für die Landtagswahl maßgeblichen Landeswahlordnung in
§ 38 Abs. 2 Satz 1 vorgegeben, dass die „Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird“. Satz 2 dieser Vorschrift fordert die Gemeindebehörden auf „frühzeitig und in geeigneter Form mitzuteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind“ und räumt mit dieser Formulierung zugleich ein, dass es auch nicht barrierefreie Wahlräume geben wird. Anzumerken ist, dass der Gesetzgeber für die Vorgabe, möglichst viele Wahllokale barrierefrei einzurichten, keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stellt und dem Ziel somit enge finanzielle Grenzen gesetzt sind. Eine Verbesserung der Situation wird mittelfristig im Zuge der Sanierung und des Neubaus von Schul- und Verwaltungsgebäuden entstehen, bei diesen Maßnahmen werden grundsätzlich die Standards zur Barrierefreiheit umgesetzt.


Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch mobilitätseingeschränkten Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung des Wahlrechtes nicht verwehrt wird. Neben der Ausübung der Briefwahl ist es bei Bundestags-, Landtags-, Europa- und Oberbürgermeisterwahlen möglich, mit einem Wahlschein in einem beliebigen (barrierefreien) Wahllokal des Wahlkreises zu wählen. Auf diese Möglichkeit werden wir zur Landtagswahl 2013 mit einem Servicetelefon und einem entsprechenden Hinweis auf der Wahlbenachrichtigungskarte sowie einer Presseinformation gesondert hinweisen.