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Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Hannover-Nord am 30.09.2014
Seit Monaten beschweren sich Anwohner der Voltmerstraße über die Vermietung der Räumlichkeiten des Kinder und Jugendhauses an Gruppen von Erwachsenen, die dort größere Feierlichkeiten veranstalten. Damit gehen erhebliche Lärmemissionen einher.
Die Lärmemissionen dauern bis teilweise nach Mitternacht (z.B. am 13.9.2014 vom Nachmittag bis 00.45Uhr). Der Müll, der nach den Feierlichkeiten übrig bleibt, wird in den Abfallbehältern der Häuser Voltmerstrasse Nr. 61-63 entsorgt.
Wir fragen die Verwaltung
1) Wer ist für die Vermietung des Kinder und Jugendhauses verantwortlich und überwacht diese, insbesondere die Säuberung der Räume und deren Müllentsorgung nach den Feiern?
2) Ist die zweckfremde Vermietung der Räume an Erwachsene mit der Verwaltung
abgesprochen?
Wenn, ja. Aus welchen vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich dies?
3) Wer darf die Räumlichkeiten untermieten, welche Miete wird veranschlagt, bzw. wofür werden die Mieteinnahmen benutzt?
Zu Frage 1:
Das Kinder- und Jugendhaus Hainholz ist ein städtisches Gebäude und die Vermietung liegt daher in der Verantwortung des städtischen Personals vor Ort.„Der/die Nutzer/in verpflichtet sich, anfallenden Schmutz, der durch die Benutzung entsteht, zu beseitigen und die Einrichtung ordnungsgemäß zu behandeln“,
so Ziffer 6 der abzuschließenden Nutzungsvereinbarung für städtische Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Überwacht wird die Veranstaltung vor Ort nicht. Die Nichteinhaltung von Vereinbarungen wird im Nachhinein bearbeitet. Eine Abendvermietung wie im geschilderten Fall war nicht angemeldet und wird so auch nicht mehr genehmigt.
Zu Frage 2
Aufgrund eines Beschlusses zum Haushaltskonsolidierungsprogramm (HKP) V ist der Bereich Kinder- und Jugendarbeit im Fachbereich Jugend und Familie verpflichtet, verstärkt Einnahmen durch Vermietungen der städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen zu erzielen. Es gibt zudem ein Interesse, Gebäude auch neben ihrer ursprünglichen Nutzung in den freien Zeiten anderweitig nutzbar zu machen. Dementsprechend liegt keine zweckfremde Vermietung vor. Es wurde an Eltern/Familien von Besucherkindern des Kinder- und Jugendhauses, die einer gemeinnützigen Organisation angehören, vermietet. Dies wird über eine Nutzungsvereinbarung geregelt.
Zu Frage 3
Jede Privatperson, Gruppe/Verband oder Institution könnte grds. eine städtische Kinder- und Jugendeinrichtung anmieten. Das zu entrichtende Entgelt staffelt sich nach einer Nutzungsentgeltverordnung und wird im städtischen Haushalt vereinnahmt.