Drucksache Nr. 15-1999/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ahndung unzulässiges Gehwegparken im Stadtbezirk

Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.09.2020
TOP 12.2.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1999/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ahndung unzulässiges Gehwegparken im Stadtbezirk

Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.09.2020
TOP 12.2.4.

Im Stadtbezirk Mitte ist in zahlreichen Straßen halbseitiges oder vollständiges Parken auf den Gehweg angeordnet (Zeichen 315 der StVO). Allerdings ist dies nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen erlaubt; maßgeblich ist dabei nicht das tatsächliche Gewicht, sondern das in den Papieren ausgewiesene zulässige Gesamtgewicht.
Zu schwer für solche Parkplätze sind laut ACE beispielsweise sogenannte SUV wie etwa Audi Q7, Mercedes GLS und GLE, Range Rover oder auch Kleinbusse wie VW T5 (siehe Anlage 1). Verstöße sind nach Nr. 54 Bußgeldkatalog (BKat) zu ahnden.
Gerade bei gepflasterten Gehwegen ist von einem höherem Verschleiß bzw. einer Beschädigung der Gehwegs zu rechnen, wenn die Gewichtsgrenzen überschritten werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Sind der hannoverschen Verwaltung bzw. dem Verkehrsaußendienst die Beschränkungen mit Blick auf das Gehwegparken (Zeichen 315) bekannt?
2. Wurden Verstöße aufgrund des überschrittenen zulässigen Gesamtgewichts beim Gehwegparken vom Verkehrsaußendienst in der Vergangenheit geahndet?
3. Falls ja, wie häufig wurden im vergangenen Jahr Bußgelder aufgrund des genannten Verstoßes geahndet; falls nein, warum nicht?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


1. Der Stadtverwaltung sind die gesetzlichen Vorgaben bekannt.

2. Der Stadtbezirk Mitte wird täglich vom Verkehrsaußendienst überwacht. Im Rahmen der allgemeinen Überwachung des ruhenden Verkehrs werden Verstöße bezüglich des überschrittenen zulässigen Gesamtgewichts aufgrund von Beschwerden und bei deutlich erkennbarer Überschreitung geahndet. Wie in Ihrer Anfrage erläutert ist das zulässige Gesamtgewicht in der jeweiligen Zulassungsbescheinigung fahrzeugspezifisch ausgewiesen und für die Außendienstmitarbeiter*innen nicht anhand allein eines Fahrzeugmodelles erkennbar.

3. Vom 1.1.2019 bis zum 15.09.2020 wurden insgesamt 5 Verstöße bezüglich der Gewichtsüberschreitung aufgenommen.