Anfrage Nr. 15-1999/2020:
Ahndung unzulässiges Gehwegparken im Stadtbezirk

Inhalt der Drucksache:

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Ahndung unzulässiges Gehwegparken im Stadtbezirk

Im Stadtbezirk Mitte ist in zahlreichen Straßen halbseitiges oder vollständiges Parken auf den Gehweg angeordnet (Zeichen 315 der StVO). Allerdings ist dies nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen erlaubt; maßgeblich ist dabei nicht das tatsächliche Gewicht, sondern das in den Papieren ausgewiesene zulässige Gesamtgewicht.
Zu schwer für solche Parkplätze sind laut ACE beispielsweise sogenannte SUV wie etwa Audi Q7, Mercedes GLS und GLE, Range Rover oder auch Kleinbusse wie VW T5 (siehe Anlage 1). Verstöße sind nach Nr. 54 Bußgeldkatalog (BKat) zu ahnden.
Gerade bei gepflasterten Gehwegen ist von einem höherem Verschleiß bzw. einer Beschädigung der Gehwegs zu rechnen, wenn die Gewichtsgrenzen überschritten werden.


Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1. Sind der hannoverschen Verwaltung bzw. dem Verkehrsaußendienst die Beschränkungen mit Blick auf das Gehwegparken (Zeichen 315) bekannt?
2. Wurden Verstöße aufgrund des überschrittenen zulässigen Gesamtgewichts beim Gehwegparken vom Verkehrsaußendienst in der Vergangenheit geahndet?
3. Falls ja, wie häufig wurden im vergangenen Jahr Bußgelder aufgrund des genannten Verstoßes geahndet; falls nein, warum nicht?