Antrag Nr. 15-1984/2018:
Betäubungsloses Schlachten

Inhalt der Drucksache:

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Betäubungsloses Schlachten

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen, sich vom betäubungslosen Schlachten von Tieren zu distanzieren und sich dafür einzusetzen, Absatz 2 Nr. 2 aus dem § 4 a des Tierschutzgesetzes ersatzlos zu streichen.

Begründung

Wie auch der „Deutsche Tierschutzbund e.V.“ (1) stellt auch die „Bundestierärztekammer (BTK)“ (2) die Forderung auf, Absatz 2 Nr. 2 aus dem § 4 a des Tierschutzgesetzes, der die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung von der Betäubungspflicht vorsieht, wenn religiöse Vorschriften dies zwingend gebieten, ersatzlos zu streichen.

(1) https://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Positionspapiere/Landwirtschaft/Schaechten.pdf

(2) https://www.bundestieraerztekammer.de/btk/dtbl/archiv/artikel/11/2007/Tierschutz-bei-der-betaeubungslosen-Schlachtung-aus-religioesen-