Anfrage Nr. 15-1950/2026:
Umwandlung der ehemaligen Waldwirtschaft Seelhorst in Wohnraum

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Umwandlung der ehemaligen Waldwirtschaft Seelhorst in Wohnraum

Ende August musste der Stadtbezirksrat aus der Presse erfahren, dass in der Sommerpause durch die Stadt Hannover per Baugenehmigung die Nutzung der ehemaligen Waldwirtschaft Seelhorst als Wohnraum im Außenbereich erlaubt wurde.
Durch die Nähe des Messeschnellwegs ist das Haus Nachts entsprechend der Lärmkarte des Umweltbundesamts einem Nachtlärmindex von bis zu 50-54 dB(A) und damit einer schädliche Umwelteinwirkung durch Lärm ausgesetzt. Nach 6.1 TA Lärm ist für Kern-, Dorf- und Mischgebiete ein dauerhafter Beurteilungspegel von maximal 45 dB(A) angesetzt. Des weiteren schafft die Umwandlung in Wohnraum einen Präzedenzfall für den Bereich, nach dem zu befürchten ist, dass durch die Umwandlung der nahen Freizeit- und Wochenendhäuser eine Splittersiedlung entstehen kann. Daher lässt sich die Umwandlung nach § 35 BauGB nicht begründen.
Ein Umwandlung durch den „Bauturbo“ ist ebenfalls durch den Lärmschutz und das Fehlen einer durchgängigen Bebauung ausgeschlossen.
Da es sich bei dem Gebäude um ein wichtiges und erhaltungswürdiges Baudenkmal im Stadtbezirk handelt, ist der Stadtbezirksrat entsprechend § 94 (1) Satz 1 NKomVG rechtzeitig vor der Entscheidung anzuhören. Dieses ist nicht erfolgt.

Daher frage ich die Verwaltung:
1) Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Umwandlung zu Wohnraum im Außenbereich erteilt?
2) Wurde die Genehmigung mit Auflagen und / oder Einschränkungen erteilt?
3) Warum wurde der Stadtbezirksrat in diese wichtige Entscheidung nicht, wie von § 94 (1) NKomVG vorgeschrieben, einbezogen?